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der Gebührenauspruch an jene Alimentationspflichtigen, wie an diese letztere
Hinterlassenschaft.
2. Die bei dienstlichen Verrichtungen eines Medizinalbeamten nothwendi—
gen Auslagen (mit Einschluß der Tagegelder, Nachtgelder und Schreibgebühren)
sind von derjenigen Kasse, welcher dieselben, wenn der Zahlungspflichtige nicht
auch zahlungsfähig, zur Last fallen würden, vorschußweise alsbald zu er—
statten (vergl. § 24).
Eine Reisekostenvergütung findet nicht Statt, wenn der Medizinalbeamte
für Pferdehaltung ein Fixum aus der Staatskasse bezieht und die Reise seinen
Dienstbezirk betrifft, welchen Falles ihm nur für jedes nothwendige Pferde-
futter unterwegs 75 Pfennig und etwaige Auslagen für Wege= und Brückengeld-
abgaben erstattet werden.
Bei ärztlicher Behandlung armer Kranker außerhalb des Wohnortes findet
ein Tagegeldansatz überhaupt nur dann statt, wenn die hierdurch nothwendig
veranlaßte Abwesenheit vom Wohnorte über drei Stunden beträgt.
3. In Fällen, wo eine zahlungspflichtige und zahlungsfähige Privat-
person vorhanden ist, hat diese neben den Auslagen auch die taxmäßigen Ver-
richtungsgebühren (§ 114 1) zu bezahlen.
4. Wird ein Medizinalbeamter zu dienstlichen Verrichtungen außerhalb
seines Bezirks besonders beauftragt, so erhält derselbe sowohl dann, wenn
die ihn beauftragende Behörde den diesfallsigen Aufwand zu tragen hat, als
auch dann, wenn eine zahlungspflichtige Privatperson eintritt, Tagegelder,
Nachtgelder und Reisekostenvergütung und von zahlungspflichtigen Privat-
personen daneben auch Verrichtungsgebühr (Ziffer 3).
5. Nichtbeamtete Aerzte und Thierärzte, wenn sie zu den unter § 114
aufgeführten Verrichtungen amtlich veranlaßt werden, haben Anspruch auf die-
selben Gebühren, Tagegelder, Nachtgelder und Reisekostenvergütungen, welche
den beamteten Aerzten und bezüglich Thierärzten in den Fällen zustehen, in
denen eine zahlungspflichtige und zahlungsfähige Privatperson eintritt (Ziffer 3).
Anmerkungen:
1. Für die Prüfung und Feststellung der Gebühren 2c. kommen die Bestimmungen des
§ 45 und bezüglich des § 23 zur Anwendung, soweit nicht § 17 der Reichsgebührenordnun
für Zeugen und Sachverständige vom 30. Juni 1878 guch greift. hogebũt
2. Hinsichtlich der Gebühren von Medizinalbeamten in der Ei
Sachverständige vergl. 88 21 sre 22. *#½5 er Eigenschaft als Zeugen oder