Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

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Erfolgt nur eine theilweise Prüfung oder Nachprüfung, so ist auch nur 
ein verhältnißmäßiger, von der die Prüfung anordnenden Behörde zu bestim- 
mender Theil der vorstehenden Gebührenansätze zu erheben. 
Diese Ansätze erhöhen sich um die Hälfte, wenn auf besonderen Antrag 
des zu Prüfenden die Prüfung außerhalb der ordnungsmäßigen Zeit beson- 
ders erfolgt. 
Die Mitglieder der Kommission für die Prüfungen im Hufbeschlag 
erhalten für jeden Prüfungstag eine Vergütung von je . 6 MA 
Im Uebrigen werden die vorstehenden Gebühren unter die mit der Prü- 
fung Betrauten zu gleichen Theilen vertheilt, soweit nicht im einzelnen Fall 
von der die Prüfung anordnenden Behörde etwas Anderes bestimmt wird. 
II. Ferner sind, wenn die Prüfung bei dem Staats-Ministerium, dem 
Kirchenrathe oder dem Oberlandesgerichte stattfindet, für den Diener 2 MA 
von jedem Geprüften zu erheben. 
III. Neben den unter I. und 1I. bestimmten Gebühren finden Ansätze für 
Niederschriften, Berichte, Zeugnisse und andere Ansfertigungen nicht Statt. 
Tagegelder und Reisekosten für einen etwa von auswärts zugezogenen 
Prüfenden werden aus öffentlichen Mitteln bezahlt. 
Anmerkung zu § 116: 
Wegen der Gebühren für die Prüfung 
a) von Aerzten, Zahnärzten, Thierärzten, Apothekern und Apothekergehilfen, sowic 
b) von Kandidaten des höheren Schulamtes 
siehe: 
: I187 der Bekanmmachung des Bundeskanzlers vom 25. September 1869, Bundes- 
gesetzbllate Seite 635 flg., sow 
Seit 8% der Dctannkwuachung des Reichskanzlers vom 5. März 1875, Reichs-Zentralblatt 
eite 
§ 4 der Bekanntmachung vom 12. November 1875, Regierungs-Blatt 1876 Seite 17 
und geihe -Zentralblatt 1875 Seite 76 
§8§ 11 und 23 der *’“ des Reichskanzlers, die Prüfung der Thierärzte be- 
treffend, vom 27. März 1878, Reichs-Zentralblatt Seite 160, 
§ 24 der Bekanntmachung des „Reichskanzlers vom 2. Juni 1883, die ärztliche Prüfung 
betreffend, Reichs-Zentralblatt Seite 1 
8 10 der Bekanntmachung von bnselen Tage, die ärztliche Vorprüfung betreffend, Reichs- 
Zentralblatt 1883, Seite 199; 
zu b: § 15 der Verordnung vom 21. Juli 1874, Regierungs-Blatt Seite 319.
	        
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