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Den betheiligten Regierungen bleibt freigestellt, wegen Uebertragung dieser
Verpflichtungen auf die von der Bahnlinie berührten Gemeinden u. s. w. mit
letzteren Sich zu verständigen; Sie bleiben indeß auch für den Fall einer der-
artigen Uebertragung für die Erfüllung der Verpflichtungen Ihrerseits der
Königlich Preußischen Regierung verheftet.
Die Hohen vertragschließenden Regierungen sind darin einig, daß die
Herstellung, Unterhaltung und Beleuchtung der Zufuhrwege zu den Bahnhöfen,
soweit diese Wege außerhalb der Bahnhöfe liegen, nicht Sache der Eisenbahn-
verwaltung ist.
Sollte die Königlich Preußische Regierung Sich demnächst zu einer Er-
weiterung der ursprünglichen Bahnanlagen durch Herstellung von Anschluß-
geleisen, Stationen, oder zu ähnlichen Einrichtungen entschließen, so werden
die betheiligten Regierungen zwecks Erwerbung des zur Ausführung dieser
Anlagen erforderlichen Grund und Bodens, auf welche sich die Verpflichtung
im Artikel IV des Vertrages nicht bezieht, für Ihr Gebiet das Enteignungsrecht
ertheilen, insoweit dasselbe nicht bereits nach den gesetzlichen Bestimmungen
von selbst Anwendung findet, und für die Ermittelung und Feststellung der
Entschädigungen keine ungünstigeren Bestimmungen in Anwendung bringen
lassen, als diejenigen, welche bei den Enteignungen zu Eisenbahnanlagen in
den betreffenden Gebieten zur Zeit Geltung haben. Für die Verhandlungen,
welche zur Uebertragung des Eigenthums auf den Prenßischen Staat in den
bezeichneten Fällen erforderlich sind, namentlich auch für die Auflassung in den
Grundbüchern, sind nur die Auslagen der Gerichte zu erstatten, und tritt im
Uebrigen Freiheit von Stempel und Gerichtsgebühren ein.
Artikel VI.
Die Feststellung der Tarife, sowie die Feststellung und Abänderung der
Fahrpläne erfolgt — unbeschadet der Zuständigkeit des Reichs — durch die
Königlich Preußische Regierung unter thunlichster Berücksichtigung der Wünsche
der betheiligten Regierungen. Es sollen übrigens in den Tarifen für die
Strecke in den fremden Staatsgebieten keine höheren Einheitssätze in Anwen-
dung kommen, als für die Strecke auf Königlich Preußischem Staatsgebiete.
Artikel VII.
Die Landeshoheit bleibt in Ansehung der in die einzelnen Staatsgebiete
entfallenden Bahnstrecke den betreffenden Landesregierungen vorbehalten. Auch