Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1888. (72)

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sollen die an der Bahnstrecke in den einzelnen Staatsgebieten zu errichtenden 
Hoheitszeichen nur die der betreffenden Landesregierung sein. 
Den betheiligten Regierungen bleibt vorbehalten, zur Handhabung des 
Ihnen über die in Ihrem Gebiete belegene Bahnstrecke zustehenden Hoheitsrechts 
einen beständigen Kommissarius zu bestellen, welcher die Beziehungen zur 
Königlich Preußischen Eisenbahnverwaltung in allen denjenigen Fällen zu ver— 
treten hat, welche nicht zum direkten gerichtlichen und polizeilichen Einschreiten 
der Behörden geeignet sind. 
Die Handhabung der Bahnpolizei erfolgt durch die Königlich Preußischen 
Eisenbahnbehörden und Beamten, welche auf Vorschlag der Königlich Preußischen 
Betriebsverwaltung von den zuständigen Behörden des betreffenden Staates in 
Pflicht zu nehmen sind. Die Handhabung der allgemeinen Sicherheitspolizei 
liegt hinsichtlich der in die einzelnen Staatsgebiete entfallenden Bahnstrecken 
den betreffenden Organen der Landesregierung ob. Dieselben werden den 
Bahnpolizeibeamten auf deren Ansuchen bereitwillig Unterstützung leisten. 
Artikel VIII. 
Preußische Staatsangehörige, welche in den einzelnen fremden Gebieten 
stationirt sind, erleiden dadurch keine Aenderung ihres Staatsangehörigkeits- 
verhältnisses. 
Die Beamten der Bahn sind ohne Unterschied des Orts der Anstellung 
rücksichtlich der Disziplin lediglich ihren Dienstvorgesetzten beziehungsweise den 
Aufsichtsorganen der Königlich Preußischen Staatsregierung, im Uebrigen aber 
den Gesetzen und Behörden des Staates, in welchem sic ihren Wohnsitz haben, 
unterworfen. 
Bei der Anstellung von Bahnwärtern, Weichenstellern und sonstigen der- 
gleichen Unterbeamten innerhalb der einzelnen Staatsgebiete soll auf Ange- 
hörige der letzteren vorzugsweise Rücksicht genommen werden, falls geeignete 
Militäranwärter, unter welchen die betreffenden Staatsangehörigen gleichfalls 
den Vorzug haben, zur Besetzung der bezeichneten Stellen nicht zu ermit- 
teln sind. 
Artikel IX. 
Entschädigungsansprüche, welche aus Anlaß des Baues oder Betriebes 
der in den einzelnen Gebieten belegenen Bahnstrecken gegen die Eisenbahn- 
verwaltung geltend gemacht werden möchten, sollen von den betreffenden Landes-
	        
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