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sollen die an der Bahnstrecke in den einzelnen Staatsgebieten zu errichtenden
Hoheitszeichen nur die der betreffenden Landesregierung sein.
Den betheiligten Regierungen bleibt vorbehalten, zur Handhabung des
Ihnen über die in Ihrem Gebiete belegene Bahnstrecke zustehenden Hoheitsrechts
einen beständigen Kommissarius zu bestellen, welcher die Beziehungen zur
Königlich Preußischen Eisenbahnverwaltung in allen denjenigen Fällen zu ver—
treten hat, welche nicht zum direkten gerichtlichen und polizeilichen Einschreiten
der Behörden geeignet sind.
Die Handhabung der Bahnpolizei erfolgt durch die Königlich Preußischen
Eisenbahnbehörden und Beamten, welche auf Vorschlag der Königlich Preußischen
Betriebsverwaltung von den zuständigen Behörden des betreffenden Staates in
Pflicht zu nehmen sind. Die Handhabung der allgemeinen Sicherheitspolizei
liegt hinsichtlich der in die einzelnen Staatsgebiete entfallenden Bahnstrecken
den betreffenden Organen der Landesregierung ob. Dieselben werden den
Bahnpolizeibeamten auf deren Ansuchen bereitwillig Unterstützung leisten.
Artikel VIII.
Preußische Staatsangehörige, welche in den einzelnen fremden Gebieten
stationirt sind, erleiden dadurch keine Aenderung ihres Staatsangehörigkeits-
verhältnisses.
Die Beamten der Bahn sind ohne Unterschied des Orts der Anstellung
rücksichtlich der Disziplin lediglich ihren Dienstvorgesetzten beziehungsweise den
Aufsichtsorganen der Königlich Preußischen Staatsregierung, im Uebrigen aber
den Gesetzen und Behörden des Staates, in welchem sic ihren Wohnsitz haben,
unterworfen.
Bei der Anstellung von Bahnwärtern, Weichenstellern und sonstigen der-
gleichen Unterbeamten innerhalb der einzelnen Staatsgebiete soll auf Ange-
hörige der letzteren vorzugsweise Rücksicht genommen werden, falls geeignete
Militäranwärter, unter welchen die betreffenden Staatsangehörigen gleichfalls
den Vorzug haben, zur Besetzung der bezeichneten Stellen nicht zu ermit-
teln sind.
Artikel IX.
Entschädigungsansprüche, welche aus Anlaß des Baues oder Betriebes
der in den einzelnen Gebieten belegenen Bahnstrecken gegen die Eisenbahn-
verwaltung geltend gemacht werden möchten, sollen von den betreffenden Landes-