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gerichten und — insoweit nicht Reichsgesetze Platz greifen — auch nach den
betreffenden Landesgesetzen beurtheilt werden.
Artikel X.
Die Großherzoglich Sächsische, die Fürstlich Reuß-Plauische Regierung
Aelterer Linie und die Fürstlich Reuß-Plauische Regierung Jüngerer Linie
werden, so lange die Bahn im Eigenthum oder Betrieb der Königlich Preußi-
schen Regierung sich befindet, von derselben und dem zugehörigen Grund und
Boden keinerlei Staatsabgaben erheben, noch auch eine Besteuerung derselben
zu Gunsten der Gemeinden und sonstigen korporativen Verbände zulassen.
Artikel Xl.
Für die Einziehung von Stationen sowie für die Einstellung des Betriebes
auf der ganzen Bahn oder eines Theiles derselben ist die Zustimmung der
betheiligten Regierungen erforderlich.
Artikel Xll.
Ein Recht auf den Erwerb der in die einzelnen Staatsgebiete entfallenden
Bahnstrecken werden die betheiligten Staatsregierungen, so lange die Bahn
im Eigenthum oder Betriebe des Preußischen Staates sich befindet, nicht in
Anspruch nehmen. Sollte dagegen später Eigenthum und Betrieb an einen
Privatunternehmer abgetreten werden, wozu die Genehmigung der betheiligten
Regierungen erforderlich sein würde, so bleibt den vertragschließenden Staats-
regierungen, einer jeden für Sich, das Recht vorbehalten, die in Ihren Gebieten
belegenen Bahnstrecken nach Maßgabe des Preußischen Eisenbahngesetzes vom
3. November 1838 anzukaufen. Durch eine etwaige derartige Erwerbung des
Eigenthums seitens der betreffenden Landesregierungen soll indeß die Einheit-
lichkeit des Unternehmens nicht beeinträchtigt werden; dieselben verpflichten Sich
vielmehr, auch in diesem Falle den Betrieb und die Verwaltung der auf Ihren
Gebieten belegenen Theile der Bahn demjenigen Betriebsunternehmer zu über-
tragen, welcher den Betrieb und die Verwaltung der auf Preußischem Gebiete
belegenen Strecke der Bahn führen wird.
Artikel Xlll.
Für den Fall der Abtretung des Preußischen Eisenbahnbesitzes an das
deutsche Reich soll es der Königlich Preußischen Regierung freistehen, auch die