Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1888. (72)

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gerichten und — insoweit nicht Reichsgesetze Platz greifen — auch nach den 
betreffenden Landesgesetzen beurtheilt werden. 
Artikel X. 
Die Großherzoglich Sächsische, die Fürstlich Reuß-Plauische Regierung 
Aelterer Linie und die Fürstlich Reuß-Plauische Regierung Jüngerer Linie 
werden, so lange die Bahn im Eigenthum oder Betrieb der Königlich Preußi- 
schen Regierung sich befindet, von derselben und dem zugehörigen Grund und 
Boden keinerlei Staatsabgaben erheben, noch auch eine Besteuerung derselben 
zu Gunsten der Gemeinden und sonstigen korporativen Verbände zulassen. 
Artikel Xl. 
Für die Einziehung von Stationen sowie für die Einstellung des Betriebes 
auf der ganzen Bahn oder eines Theiles derselben ist die Zustimmung der 
betheiligten Regierungen erforderlich. 
Artikel Xll. 
Ein Recht auf den Erwerb der in die einzelnen Staatsgebiete entfallenden 
Bahnstrecken werden die betheiligten Staatsregierungen, so lange die Bahn 
im Eigenthum oder Betriebe des Preußischen Staates sich befindet, nicht in 
Anspruch nehmen. Sollte dagegen später Eigenthum und Betrieb an einen 
Privatunternehmer abgetreten werden, wozu die Genehmigung der betheiligten 
Regierungen erforderlich sein würde, so bleibt den vertragschließenden Staats- 
regierungen, einer jeden für Sich, das Recht vorbehalten, die in Ihren Gebieten 
belegenen Bahnstrecken nach Maßgabe des Preußischen Eisenbahngesetzes vom 
3. November 1838 anzukaufen. Durch eine etwaige derartige Erwerbung des 
Eigenthums seitens der betreffenden Landesregierungen soll indeß die Einheit- 
lichkeit des Unternehmens nicht beeinträchtigt werden; dieselben verpflichten Sich 
vielmehr, auch in diesem Falle den Betrieb und die Verwaltung der auf Ihren 
Gebieten belegenen Theile der Bahn demjenigen Betriebsunternehmer zu über- 
tragen, welcher den Betrieb und die Verwaltung der auf Preußischem Gebiete 
belegenen Strecke der Bahn führen wird. 
Artikel Xlll. 
Für den Fall der Abtretung des Preußischen Eisenbahnbesitzes an das 
deutsche Reich soll es der Königlich Preußischen Regierung freistehen, auch die
	        
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