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e) Ist nach der Bestimmung unter a) die Verzinsung des Guthabens eingestellt worden,
und in dem darauf folgenden zwanzigjährigen Zeitraum wird von einem Inhaber des Ein-
lagebuches irgend eine Zahlung darauf erhoben und abgeschrieben oder es wird eine neue
Einlage darauf gemacht und in dasselbe Buch eingetragen oder werden Zinsen im Einlage—
buche zugeschrieben, so wird dadurch die nach der Bestimmung unter b) bedungene Verjährung
unterbrochen und es beginnt dann die Verzinsung des verbleibenden Guthabens von Neuem
mit dem ersten Tage des auf eine solche Zurücknahme oder neue Einlage folgenden Monates.
Zugleich fängt aber auch von der Zeit der erhobenen Zahlung oder der bewirkten Ein-
lage oder der erfolgten Zinszuschreibung die unter a) und b) vertragsmäßig bestimmte Ver-
jährungsfrist in gleicher Weise wieder zu laufen an, dasselbe tritt dann auch weiter in den
folgenden Fällen gleichmäßig ein.
8 13.
Alle bei der Sparkasse eingehenden Gelder werden, soweit sie nicht zur Verzinsung oder
zu sonstigen Ausgaben zu verwenden sind, nach Maßgabe der im Großherzogthum geltenden
gesetzlichen Vorschriften über die Ausleihung vormundschaftlicher Gelder verzinslich ausgeliehen.
Die Bestimmung des Zinsfußes für die ausgeliehenen Kapitalien bleibt dem Ermessen
des Sparkassevereins überlassen.
814.
Die eingehenden Darlehnsgesuche werden sämmtlichen Mitgliedern des Sparkassevereins
zur Prüfung vorgelegt und in der nächsten Vereinssitzung zum Vortrage und zur Entscheidung
gebracht.
815.
Fehlt es an Gelegenheit zur Ausleihung vorhandener Gelder, so sind dieselben, falls der
Sparkasseverein nicht beschließt, von der ihm nach § 11 zustehenden Kündigungsbefugniß Ge-
brauch zu machen, in auf den Inhaber lantenden Staatspapieren, welche nach den gesetzlichen
Vorschriften über die Ausleihung vormundschaftlich verwalteter Gelder zulässig sind, anzulegen.
Eigene oder als Faustpfand dienende auf den Inhaber lautende Werthpapiere sind von
der Sparkasse stets außer Kurs zu setzen.
8 16.
Alle Schuldurkunden sind vor der Auszahlung der Kapitale von einem hierzu beauftragten
Mitgliede des Sparkassevereins daraufhin zu prüfen, ob sie den von der Sparkasse gestellten
Bedingungen entsprechen.
817.
Quittungen über eingezahlte Zinsen auf ausgeliehene Kapitale und die Zurückzahlung
solcher Kapitale selbst bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Namensunterschrift
1. des mit der Ueberwachung des Kassewesens beauftragten Mitgliedes des Sparkasse—
vereines, oder für den Fall der Verhinderung desselben des Stellvertreters des
Vereinsvorsitzenden.
2. des Buchhalters.
3. des Gegenbuchführers.