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8 25.
In der Regel findet jede Woche eine vom Vorsitzenden zu berufende und zu leitende Sitzung
des Sparkassevereins statt.
Der Sparkasseverein ist beschlußfähig, sobald zwei Dritttheile der Mitglieder zur Sitzung
erschienen sind.
Der Verein beschließt mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gilt die Vorlage als
abgelehnt.
Ueber alle in den Sitzungen vorkommenden Verhandlungen und gefaßten Beschlüsse wird
vom Buchhalter und vom Gegenbuchführer abwechselnd ein von sämmtlichen anwesenden Vereins-
mitgliedern mit zu unterzeichnendes Protokoll geführt.
8 26.
Am Schlusse jeden Geschäftsjahres wird von dem Vereine ein Vorsitzender und dessen
Stellvertreter, sowie ein das Kassewesen beaufsichtigendes Mitglied für die Dauer des nächsten
Geschäftsjahres gewählt.
Zur Gültigkeit dieser Wahl ist die Bestätigung der durchlauchtigsten Beschützerin er-
sorderlich.
8217.
Der Vorsitzende, und in dessen Verhinderung der Stellvertreter desselben, überwachen die
Einhaltung der Bestimmungen dieser Satzungen und die Thätigkeit der bei der Kasse be-
schäftigten Personen, erstatten alle erforderlichen Berichte und unterzeichnen Namens des
Vereins alle schriftlichen Erklärungen desselben, hinsichtlich deren nicht besondere Förmlichkeiten
vorgeschrieben sind.
828.
Der Sparkasseverein überträgt das Kasse- und Rechnungswesen, welches von einem
Vereinsmitgliede ständig zu überwachen ist, einem Buchhalter und einem Gegenbuchführer, faßt
über Anstellung, Entlassung, Besoldung dieser Kassebeamten, sowie über die Remunerirung des
überwachenden Vereinsmitgliedes Beschluß und stellt die Geschäftsanweisung für die bei der
Kasse thätigen Personen fest.
829.
Im Monat Juni jeden Jahres bleibt die Sparkasse für den laufenden Dienst geschlossen.
Während dieses Monates werden vom Buchhalter und Gegenbuchführer und zwar von Jedem
selbstständig die Zinsen auf die Einlagen und Außenstände berechnet und wird auf Grund der
unter Nachprüfung des Gegenbuchführers vom Buchhalter abgeschlossenen Hauptbücher eine
Jahresübersicht aufgestellt.
8 30.
Etwaige Aenderungen dieser Satzungen sind nur mit höchster Genehmigung Sr. König-
lichen Hoheit des Großherzogs zulässig und treten, wenn Rechte Dritter berührt werden,
erst nach erfolgter Veröffentlichung derselben durch das Regierungs-Blatt des Großherzogthums
in Kraft.