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9. Im 824, „Ort der Einlieferung“ betreffend, sind im ersten
Satze des Absatzes #ul die Worte „nportopflichtigen Einschreib-
briefsendungen, sowie für Packete bis 2½ kg einschließlich“, zu
streichen; dafür ist zu setzen:
portopflichtigen Einschreibbriefsendungen, Packete bis 2½ kg
einschließlich,
10. Im § 32, „Bestellung“ betreffend, ist im Absatz rn der
letzte Satz zu streichen und dafür zu setzen:
Werden Packete von höherem Gewicht als 2½⅛ Kilogramm abgetragen, so
beträgt das Bestellgeld 20 Pf. für das Stück.
11. Im § 34 „An wen die Bestellung geschehen muß.“ ist hinter
dem ersten Satze im Absatz! Folgendes einzuschalten:
Postsendungen, welche an verstorbene Personen gerichtet sind, dürfen den Erben
ausgehändigt werden, wenn dieselben sich als solche durch Vorlegung des
Testaments, der gerichtlichen Erbbescheinigung 2c. ausgewiesen haben; so lange
dieser Nachweis nicht erbracht ist, kommen für die Aushändigung gewöhnlicher
Briefsendungen die Vorschriften im nachfolgenden Absatz um in Anwendung.
12. Im § 38, „Nachsendung der Postsendungen“ betreffend, er-
hält der Absatz u folgenden Wortlaut:
I1 Bei Packeten, bei Briefen mit Werthangabe, sowie bei Briefen mit
Nachnahme erfolgt die Nachsendung nur auf Verlangen des Absenders oder,
bei vorhandener Sicherheit für das Porto, auch des Empfängers.
Vorstehende Abänderungen treten mit dem 1. August 1888 in Kraft.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Stephan.
!77) Das 31., 32., 33. und 34. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthalten unter
Nr. 1813 die Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in den Schutz-
gebieten von Kamerun und Togo, vom 2. Juli 1888; unter
„ 1814 die Verordnung über die Inkraftsetzung des Gesetzes, betreffend
die Unfall= und Krankenversicherung der in land= und forstwirth-