Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1888. (72)

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3. Die Beantwortungen der Erinnerungen sind, je nachdem sie vom 
Kirchgemeindevorstande oder vom Kirchrechnungsführer bewirkt wurden, vom 
Vorsitzenden des Kirchgemeindevorstands oder vom Kirchrechnungs- 
führer zu unterzeichnen. 
4. Die Einsendung der Beantwortungen hat der Vorsitzende des 
Kirchgemeindevorstands zu bewirken. 
Wegen der Gebühren für Prüfung und Abnahme der Kirchrechnungen 
wird auf § 118 Ziffer IV des Kostengesetzes vom 5. Jannar 1887 verwiesen. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung höchsteigenhändig vollzogen und 
mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben Wilhelmsthal, den 27. Juli 1888. 
Carl Alexander. 
Stichling. 
Ministerial-Bekanntmachung. 
(79] Nachstehend wird die höchste Genehmigungsurkunde, betreffend die Aus- 
gabe von Rentenbriefen durch die Weimarische Bank, zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht. 
Weimar, den 14. August 1888. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Wobkenius.
	        
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