Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1888. (72)

117 
Genehmigungs-Urkunde, die Ausgabe von Rentenbriefen durch die Weimarische Bank be- 
treffend; vom 4. August 1888. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
20. 2c. 
urkunden und bekennen hiermit, daß Wir auf dem Grunde des Gesetzes über 
die Ausgabe von Inhaber-Papieren vom 1 d. J. der Weimarischen 
Bank die Genehmigung ertheilt haben, Rentenbriefe nach Maßgabe der Be- 
stimmungen in den nachersichtlichen §§ 11 bis 15 des Bank-Statuts aus- 
zustellen und in Umlauf zu setzen. 
Die gegenwärtige Urkunde soll durch das Regierungs-Blatt zur öffent- 
lichen Kenntniß gebracht werden. 
Schloß Wilhelmsthal, den 4. August 1888. 
Carl Alexander. 
v. Groß. 
  
§ 11. 
Die Bank hat in früheren Jahren an einzelne Grundbesitzer und an 
Gemeinden Kapitalien behufs Ablösung der grundherrlichen Abgaben und 
Leistungen gegen dieselbe Sicherheit, welche landesgesetzlich für die Ausleihung 
von Mündelgeldern verlangt wird, ausgeliehen und werden dieselben mit all- 
mählich wachsenden bestimmten Tilgungsbeträgen amortisirt. 
Seitens der Großherzoglich Sächsischen Regierung ist der Bank die Ge- 
nehmigung ertheilt worden, bis zu dem Betrage, der in solcher Weise dar- 
geliehenen Ablösungskapitalien auf jeden Inhaber lautende verzinsliche Renten- 
briefe nebst Zinstalons und Zinskoupons auszugeben und für ihre Rechnung 
zu verwerthen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.