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Genehmigungs-Urkunde, die Ausgabe von Rentenbriefen durch die Weimarische Bank be-
treffend; vom 4. August 1888.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
20. 2c.
urkunden und bekennen hiermit, daß Wir auf dem Grunde des Gesetzes über
die Ausgabe von Inhaber-Papieren vom 1 d. J. der Weimarischen
Bank die Genehmigung ertheilt haben, Rentenbriefe nach Maßgabe der Be-
stimmungen in den nachersichtlichen §§ 11 bis 15 des Bank-Statuts aus-
zustellen und in Umlauf zu setzen.
Die gegenwärtige Urkunde soll durch das Regierungs-Blatt zur öffent-
lichen Kenntniß gebracht werden.
Schloß Wilhelmsthal, den 4. August 1888.
Carl Alexander.
v. Groß.
§ 11.
Die Bank hat in früheren Jahren an einzelne Grundbesitzer und an
Gemeinden Kapitalien behufs Ablösung der grundherrlichen Abgaben und
Leistungen gegen dieselbe Sicherheit, welche landesgesetzlich für die Ausleihung
von Mündelgeldern verlangt wird, ausgeliehen und werden dieselben mit all-
mählich wachsenden bestimmten Tilgungsbeträgen amortisirt.
Seitens der Großherzoglich Sächsischen Regierung ist der Bank die Ge-
nehmigung ertheilt worden, bis zu dem Betrage, der in solcher Weise dar-
geliehenen Ablösungskapitalien auf jeden Inhaber lautende verzinsliche Renten-
briefe nebst Zinstalons und Zinskoupons auszugeben und für ihre Rechnung
zu verwerthen.