Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903. (94)

lichen  Anordnungen  hat  der  Erste  Bürgermeister  von  Gelsenkirchen,  für  Heßler
im  Einvernehmen  mit  dem  Amtmanne  des  Amtes  Schalke  zu  treffen.

86.

1.  Der  Crste  Bürgermeister  Machens  in  Gelsenkirchen  —  dessen  Wahlperiode
  bis  zum  1.  Mai  1912  läuft  —  verbleibt  an  der  Spitze  der  Verwaltung
der  erweiterten  Stadtgemeinde.  Er  bezieht  ein  Gehalt  von  15  000  Mark  und
freie  Dienstwohnung,  deren  pensionsfähiger  Wert  auf  1500  Mark  festgesetzt
wird.  Außerdem  bezieht  der  Erste  Bürgermeister  Machens  eine  nicht  pensionsfähige
  Entschädigung  für  Repräsentations=  und  Fuhrkosten  innerhalb  des  Stadtbezirkes
  im  Betrage  von  3.000  Mark  jährlich.  Bei  seiner  Pensionierung  kommen
nach  dem  Stadtverordnetenbeschlusse  vom  28.  August  1902  außer  der  im  Dienste
der  Stadt  Gelsenkirchen  verbrachten  Zeit  6  auswärtige  Dienstjahre  in  Anrechnung.

2.  Die  zur  Zeit  der  Vereinigung  im  Dienste  der  Gemeinde  Heßler  stehenden
  Beamten  sowie  die  Lehrpersonen  gehen  von  diesem  Zeitpunkt  an  mit  ihrem
Diensteinkommen  und  ihren  Ansprüchen  auf  Ruhegehalt  und  Hinterbliebenenversorgung
  in  den  Dienst  der  erweiterten  Stadtgemeinde  über.  Läßt  sich  in  einzelnen
Fällen  eine  Schädigung  ihrer  jetzigen  Dienststellung  nicht  vermeiden,  so  sind  Entschädigungen
  nach  billigem  Ermessen  durch  die  zukünftige  Stadtverordnetenversammlung
  zu  bewilligen.

87.
Der  Sitz  der  städtischen  Hauptverwaltung  verbleibt  in  der  jetzigen  Stadt
Gelsenkirchen.

58.
Die  Art  der  Besteuerung  soll  in  der  zukünftigen  erweiterten  Stadtgemeinde
mit  folgenden  Ausnahmen  gleich  sein:

a)  Solange  in  der  jetzigen  Stadt  Gelsenkirchen  Schulsozietäten  bestehen
und  Schulsteuern  erhoben  werden,  sollen  diese  den  Steuerpflichtigen
daselbst  auf  die  von  ihnen  zu  zahlenden  Gemeindesteuern  angerechnet
werden.

b)  In  der  jetzigen  Gemeinde  Uckendorf  erhalten  die  beiden  Kirchengemeinden
Zuschüsse  aus  der  Gemeindekasse,  die  sich  auf  1  Mark  für  jeden
evangelischen  und  katholischen  Einwohner  belaufen.  Diese  Zuschüsse
sollen  auch  ferner  aus  der  Stadtkasse  gezablt  werden.  Dafür  sind  die
Zuschläge  zur  Einkommensteuer  derjenigen  Personen,  Gesellschaften  usw.,
die  nach  §  33  des  Kommunalabgabengesetzes  in  der  Gemeinde  Uckendorf
  steuerpflichtig  wären,  wenn  sie  selbständig  bliebe,  um  so  viel  höher
zu  belasten,  daß  dadurch  die  Ausgabe  für  die  Zuschüsse  gedeckt  wird.

Ic)  Die  in  der  jetzigen  Stadt  Gelsenkirchen  eingeführte  Grundsteuer  nach
dem  gemeinen  Werte  ist  —  vorbehaltlich  eines  anderweitigen  Beschlusses