123
II. Versendung auf Landwegen.
Zu § 4.
a) Die in der Armee und Marine vorgeschriebenen Packgefäße für Spreng-
stoffe und Munitionsgegenstände, einschließlich der Geschoßkörper mit sicherndem
Abschlusse der Sprengladung, sind nach ihrer Beschaffenheit, der Art ihrer
Verpackung und Inhaltsbezeichunng und dem Gewichte als den Bestimmungen
entsprechend zu erachten.
b) Das lose Kornpulver braucht vor der Verpackung in Tonnen oder
Kisten nur daun in leinene Säcke geschüttet zu werden, wenn die Beförderung
länger als einen Tag dauert.
Zu 86.
Wenn das Verladen ausnahmsweise an einer anderen Stelle als vor
der Fabrik oder dem Lagerraume oder innerhalb derselben geschehen soll, so
ist seitens der Kommandantur beziehungsweise des Garnisonältesten die Ge-
nehmigung der Polizeibehörde hierzu einzuholen und von letzterer die zur
Aufrechterhaltung der Ordnung an der Ladestelle erforderliche Polizeimannschaft
zu stellen.
Zu 86.
a) Das für die Verladung von Tonnen vorgeschriebene Zwischenlegen
von Haar- oder Strohdecken kann durch ein Umwickeln der einzelnen Tonnen
mit Strohbändern ersetzt werden.
b) Zwischen die Kasten mit geladenen Geschossen brauchen Haardecken
oder andere Mittel nicht gelegt zu werden, nur oberhalb ist die Ladung mit
Haardecken zu bedecken.
Zu § 10.
Jedem Bezirksdirektor, durch dessen Bezirk die Sendung geht, ist von
der absendenden Behörde die betreffende Marschronte und die Größe der
Sendung mitzutheilen.
Der Bezirksdirektor hat die betheiligten Unterbehörden anzuweisen, die
erforderlichen Anordnungen zum schnellen und sicheren Fortkommen der Sendung
zu treffen.
Außer dieser Benachrichtigung erhalten die Polizeibehörden der Durch-
zugsorte kurz zuvor auch noch eine Mittheilung durch den Führer des Begleit-
kommandos über den Zeitpunkt des Eintreffens der Sendung.