126
„daß Wiederkäuer und Schweine nach den Nordseehäfen erst dann
verladen werden dürfen, wenn dieselben von dem zuständigen Bezirks-
thierarzt bezüglich von dem Vertreter desselben untersucht und gesund
befunden worden sind“,
wird hierdurch im Einverständniß mit dem Herrn Reichskanzler bestimmt, daß
diese thierärztliche Untersuchung nur für dic nach den eigentlichen Vieh-Export-
häfen bestimmten Eisenbahntransporte von Wiederkäuern und Schweinen zu
erfordern sind, als welche zur Zeit Hamburg, Harburg, Altona, Bremen,
Bremerhafen, Geestemünde und Tönning — letzteres jedoch nur für die Zeit
vom 1. Juni bis 30. November jeden Jahres — in Betracht kommen.
Weimar, den 19. September 1888.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
v. Groß.
(87|] III. Daß von der Direktion der Versicherungs-Gesellschaft zu Schwedt
an Stelle des Kaufmanns W. Eberling zu Weimar, bisherigen Hauptagenten
derselben, der Kaufmann Franz Schmidt jun. daselbst zum Hauptagenten
für das Großherzogthum ernannt worden ist, wird unter Bezugnahme auf die
Ministerial-Bekanntmachung vom 15. März 1887 (Regierungs-Blatt Seite 155)
hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar, den 17. September 1888.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Wobenius.
(881 IV. Der Basler Lebens-Versicherungs-Gesellschaft zu Basel ist auf des-
fallsiges Ansuchen anderweit die Erlaubniß zum Geschäftsbetrieb im Großher=
zogthum widerruflich ertheilt worden.
Unter Rückbezug auf die Bekannntmachung vom 2. Juli d. J. in Nr. 20
des Regierungs-Blatts Seite 97 wird Solches, und daß die gedachte Gesell-