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der festgesetzten Stichsumme eintritt. Wird von dem Landtage die Ge—
nehmigung nicht ertheilt, so bewendet es ausuahmslos bei der Bestimmung des
8 20 des Hauptvertrages. XI
Zu § 32.
Der jährliche Beitrag zum Erneuerungsfonds wird um 900 —, auf
8900 —, und die jährliche Pachtsumme um 4000 J, auf 61000 J¼%, erhöht.
XII.
Zu § 33.
Der Betrag der Bruttoeinnahme, nach deren Erzielung eine Heraus-
zahlung an die Großherzogliche Staatsregierung zu erfolgen hat, wird auf
220000 — festgesetzt, der Betrag der Betriebskosten auf 210000 =
XIII.
Zu § 38.
Die für die Hauptstrecke bestellte Betriebskaution dient auch als Sicher-
stellung der Großherzoglichen Regierung für die aus gegenwärtigem Nachtrage
begründeten Verpflichtungen wegen des Betriebs der Strecke Tannroda-Kranich-
feld. Sie wird zu diesem Behufe bei Rückzahlung der Bankaution (siehe zu
§ 15) durch Zurückhaltung von 4000 -„ durch diesen Betrag verstärkt.
XIV.
Zu § 46.
Im Falle der eigenthümlichen Abtretung der Bahn soll die Großherzogliche
Staatsregierung berechtigt sein, bei der Berechnung des Kaufgeldes neben dem
Ersatz der von ihr auf das Unternehmen verwendeten Kosten auch den von der
Herzoglich Sachsen-Meiningenschen Regierung geleisteten Beitrag von 60000 37
mit in Rechunung zu stellen.
Vorstehender Vertrag ist in zwei gleichlautenden Exemplaren ausgefertigt
und von beiden Theilen vollzogen und besiegelt worden.
Weimar, den 11. Juli 1888.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
gez. v. Groß.
Bank für Handel und Industrie.
gez. Hermann Bachstein. gez. Hedderich. gez. Parcus.