Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1888. (72)

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Der Verabschiedung mit dem Landtage bleibt es vorbehalten, in einzelnen 
besonderen Fällen die Forterhebung bisher bestandener Abgaben dieser Art 
noch bis auf Weiteres geschehen zu lassen. 
8 2. 
Insoweit in Beziehung auf die Unterhaltung öffentlicher Straßen und 
Brücken von einer Privatperson oder von einer anderen als der nach den be— 
stehenden gesetzlichen Bestimmungen hierzu verpflichteten Gemeinde vertrags- 
mäßig gegen Einräumung des Bezugs einer Abgabe der in § 1 gedachten 
Art bestimmte Verpflichtungen übernommen worden sind, verbleibt es nach Auf- 
hebung der Abgabe bei demjenigen, was für diesen Fall vertragsmäßig ge- 
ordnet ist oder aus dem Vertrage sich sonst ergiebt. 
Hat jedoch die Uebernahme der bezeichneten Verpflichtungen nur unter 
der Bedingung des fortdauernden Bezugs der Abgabe stattgefunden, so gehen, 
insofern der sonstige Inhalt des Vertrags etwas Anderes nicht ergiebt, mit 
der Aufhebung der Abgabe diese Verpflichtungen auf diejenige Gemeinde über, 
welche nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zu der Unterhaltung 
verpflichtet ist. Die Bestimmung in § 4 des Regulativs vom 10. April 1821 
über Bau und Besserung der Straßen findet insoweit keine Anwendung. 
83. 
Ueber Streitigkeiten, welche aus Veranlassung der Aufhebung der in 
§5 1 gedachten Abgaben in Beziehung auf die Unterhaltung öffentlicher Straßen 
oder Brücken entstehen, entscheidet in erster Instanz der Bezirksdirektor, auf 
erhobene Berufung, welche bei Verlust derselben binnen dreißig Tagen von 
Eröffnung der erstinstanzlichen Entscheidung ab einzuwenden ist, zweitinstanzlich 
und endgiltig Unser Staats-Ministerium. 
8 4. 
Eine Entschädigungsleistung für die nach § 1 erfolgende Aufhebung der 
dort bezeichneten Abgaben oder für die aus dieser Veranlassung eintretenden 
Aenderungen in der Unterhaltungspflicht findet nicht statt. 
Dagegen wird an die Gemeinden des Großherzogthums vom Beginn des 
Jahres 1889 ab alljährlich als Beitrag zur Tragung der Wegelasten diejenige 
Summe aus der Staatskasse zur Vertheilung gebracht, welche hierfür in dem
	        
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