Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1888. (72)

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Dagegen wird vom 1. Januar k. J. ab auch die nach der Verordnung vom 
5. Dezember 1887 — Regierungs-Blatt Seite 300 — noch aufrecht erhaltene 
Abgabenerhebung hinsichtlich derjenigen Straßen und Brücken eingestellt werden, 
welche zum Theil auf kammerfiskalischem Gebiete gelegen sind, und rücksicht- 
lich welcher die Abgabenerhebung nicht lediglich zu Gunsten der Staatskasse, 
sondern zugleich mit für andere Bezugsberechtigte erfolgt ist. 
Weimar, den 5. Dezember 1888. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. Departement der Finanzen. 
v. Groß. Vollert. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
[102) I. Mit höchster Genehmigung wird für den Verkehr auf öffentlichen 
Wegen, Straßen und Plätzen von dem unterzeichneten Staatsministerium hier- 
durch Folgendes verordnet: 
Fuhrwerksführer, Reiter, Radfahrer, Viehtreiber und Karrenschieber 
haben marschirenden Militärabtheilungen auszuweichen und im Mangel 
genügenden Raumes so lange anzuhalten, bis die marschirende Ab- 
theilung vorüber ist. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden nach § 366 Ziffer 10 
des Reichsstrafgesetzbuchs mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis 
zu 14 Tagen bestraft. 
Weimar, den 21. November 1888. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
v. Groß.
	        
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