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Dagegen wird vom 1. Januar k. J. ab auch die nach der Verordnung vom
5. Dezember 1887 — Regierungs-Blatt Seite 300 — noch aufrecht erhaltene
Abgabenerhebung hinsichtlich derjenigen Straßen und Brücken eingestellt werden,
welche zum Theil auf kammerfiskalischem Gebiete gelegen sind, und rücksicht-
lich welcher die Abgabenerhebung nicht lediglich zu Gunsten der Staatskasse,
sondern zugleich mit für andere Bezugsberechtigte erfolgt ist.
Weimar, den 5. Dezember 1888.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern. Departement der Finanzen.
v. Groß. Vollert.
Ministerial-Bekanntmachungen.
[102) I. Mit höchster Genehmigung wird für den Verkehr auf öffentlichen
Wegen, Straßen und Plätzen von dem unterzeichneten Staatsministerium hier-
durch Folgendes verordnet:
Fuhrwerksführer, Reiter, Radfahrer, Viehtreiber und Karrenschieber
haben marschirenden Militärabtheilungen auszuweichen und im Mangel
genügenden Raumes so lange anzuhalten, bis die marschirende Ab-
theilung vorüber ist.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden nach § 366 Ziffer 10
des Reichsstrafgesetzbuchs mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis
zu 14 Tagen bestraft.
Weimar, den 21. November 1888.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
v. Groß.