Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1888. (72)

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Die Herzoglich Sachsen-Meiningenschen Behörden haben ferner ihre Mit— 
wirkung insofern eintreten zu lassen, als es sich bezüglich des Herzoglich 
Sachsen-Meiningenschen Gebiets um die Wahrnehmung landespolizeilicher und 
kommnnaler Interessen handelt, deren Regulirung, soweit sie durch die Zu- 
sammenlegung berührt werden, im Einvernehmen mit den zuständigen Verwal- 
tungs= beziehungsweise Aufsichtsbehörden zu erfolgen hat. 
Aenderungen der bestehenden Kommunikationswege bedürfen der Zustim- 
mung der Landespolizeibehörde. 
Das Herzoglich Sachsen-Meiningensche Staats- Ministerium ist befugt, 
sich jederzeit Auskunft über den jeweiligen Stand des Verfahrens durch Ver- 
mittelung des Großherzoglich Sächsischen Staats-Ministeriums geben zu lassen. 
Artikel 7. 
Die nach § 57 des Großherzoglich Sächsischen Zusammenlegungsgesetzes 
vom 5. Mai 1869 zu bewirkende Mittheilung des bestätigten Rezesses an die 
Unterpfands= und an die Stenerbehörde erfolgt auch an die betreffenden Her- 
zoglich Sachsen-Meiningenschen Behörden durch Abgabe je eines Exemplars 
des Rezesses nebst Spezial-Extrakten und der Karte über die zusammengelegten 
Grundstücke des Herzoglich Sachsen-Meiningenschen Gebiets, und ebenso ist 
der betreffenden Sachsen-Meiningenschen Gemeindebehörde ein Rezeßexemplar 
und ein Kartenexemplar zuzustellen. 
Die Großherzoglich Sächsischen und die Herzoglich Sachsen-Meiningenschen 
Behörden haben Auszüge aus den Grund= und Hypothekenbüchern über die 
Rechtsverhältnisse derjeunigen Grundstücke, für welche die Abfindung in dem 
anderen Staatsgebiete ausgewiesen worden ist, einander kostenfrei mitzutheilen. 
Die Messungs= und Planarbeiten müssen so behandelt werden, daß 
dieselben in die Herzoglich Sachsen-Meiningenschen Landesvermessungskarten 
im Maßstabe von 1:2500 leicht übernommen werden können. 
Die trigonometrischen Steine müssen erhalten bleiben; die Versteinung 
der Grenzen im Herzoglich Sachsen-Meiningenschen Gebiete muß nach dem 
dasigen Gesetze vom 14. April 1882 vorgenommen werden. 
Artikel 8. 
Im Bezug auf die Frage, ob eine Regulirung der Grenze zwischen 
beiden Theilen der Flur Hohenfelden, bezüglich zwischen dem Großherzogthum
	        
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