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Sachsen und dem Herzogthum Sachsen-Meiningen stattfinden und eventuell
wie eine solche Regulirung bewirkt werden soll, bleibt die weitere Entschließung
der beiderseitigen Staatsregierungen vorbehalten.
Artikel 9.
Sobald von der Spezialkommission bezeugt ist, daß ein im Herzoglich
Sachsen-Meiningenschen Gebiete der Flur Hohenfelden gelegenes Planstück für
die in dem Zeugnisse bezeichneten, in die Zusammenlegung eingeworfenen
Grundstücke überwiesen worden ist und daß der Verfügung über das Planstück
ein Bedenken nicht entgegensteht, tritt das überwiesene Planstück in Bezug auf
Eigenthum, dingliche Belastung und auf Hypotheken an die Stelle derjenigen
Grundstücke, für welche es überwiesen worden ist.
Artikel 10.
Die Großherzoglich Sächsische Generalkommission wird von der ihr nach
§ 3 des in Artikel 1 erwähnten Gesetzes vom 24. Dezember 1880 zustehen-
den Ermächtigung zur Feststellung von Pauschsätzen, soweit sich solches nicht
aus besonderen Gründen als unthunlich erweist, Gebrauch machen.
Artikel 11.
Vom Zeitpunkte der Bestätigung des Rezesses durch die Großherzoglich
Sächsische Generalkommission an gelten für den Herzoglich Sachsen-Mei-
ningenschen Theil der Flur Hohenfelden in Bezug auf die Wirkung der
Zusammenlegung und den Uebergang des Eigenthums die Herzoglich Sachsen-
Meiningenschen Gesetze, insbesondere der Artikel 25 des Gesetzes vom
29. Mai 1855, Artikel 53 des Gesetzes vom 10. Februar 1869, sowie die
Nachträge zu diesen Gesetzen.
Urkundlich ist dieser Vertrag doppelt gleichen Lauts ausgefertigt und voll-
zogen worden.
Weimar, Meiningen,
den 23. Dezember 1886. den 26. November 1886.
Großherzoglich Herzoglich
Sächsisches Staats-Ministeriim. Sachsisches Staats-Ministerium.
Stichling. v. Giseke.