Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1888. (72)

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Sachsen und dem Herzogthum Sachsen-Meiningen stattfinden und eventuell 
wie eine solche Regulirung bewirkt werden soll, bleibt die weitere Entschließung 
der beiderseitigen Staatsregierungen vorbehalten. 
Artikel 9. 
Sobald von der Spezialkommission bezeugt ist, daß ein im Herzoglich 
Sachsen-Meiningenschen Gebiete der Flur Hohenfelden gelegenes Planstück für 
die in dem Zeugnisse bezeichneten, in die Zusammenlegung eingeworfenen 
Grundstücke überwiesen worden ist und daß der Verfügung über das Planstück 
ein Bedenken nicht entgegensteht, tritt das überwiesene Planstück in Bezug auf 
Eigenthum, dingliche Belastung und auf Hypotheken an die Stelle derjenigen 
Grundstücke, für welche es überwiesen worden ist. 
Artikel 10. 
Die Großherzoglich Sächsische Generalkommission wird von der ihr nach 
§ 3 des in Artikel 1 erwähnten Gesetzes vom 24. Dezember 1880 zustehen- 
den Ermächtigung zur Feststellung von Pauschsätzen, soweit sich solches nicht 
aus besonderen Gründen als unthunlich erweist, Gebrauch machen. 
Artikel 11. 
Vom Zeitpunkte der Bestätigung des Rezesses durch die Großherzoglich 
Sächsische Generalkommission an gelten für den Herzoglich Sachsen-Mei- 
ningenschen Theil der Flur Hohenfelden in Bezug auf die Wirkung der 
Zusammenlegung und den Uebergang des Eigenthums die Herzoglich Sachsen- 
Meiningenschen Gesetze, insbesondere der Artikel 25 des Gesetzes vom 
29. Mai 1855, Artikel 53 des Gesetzes vom 10. Februar 1869, sowie die 
Nachträge zu diesen Gesetzen. 
Urkundlich ist dieser Vertrag doppelt gleichen Lauts ausgefertigt und voll- 
zogen worden. 
Weimar, Meiningen, 
den 23. Dezember 1886. den 26. November 1886. 
Großherzoglich Herzoglich 
Sächsisches Staats-Ministeriim. Sachsisches Staats-Ministerium. 
Stichling. v. Giseke.
	        
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