Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1888. (72)

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Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar, am 4. April 1888. 
6 Carl Alexander. 
Stichling. v. Groß. Vollert. 
137) Gesetz, betreffend die definitive Fortdauer des wrovisorischen Gesetzes über die Ausgabe 
von Inhaberpapieren vom 4. Jannas 1888; vom 11. April 1 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
rc. 2c. 
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags: 
Das unter dem 4. Januar 1888 (Negierungs-Blatt Seite 5) erlassene 
provisorische Gesetz über die Ausgabe von Inhaberpapieren bleibt fortan als 
definitives Gesetz in Wirksamkeit. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar, den 11. April 1888. 
12 Carl Alexander. 
Stichling. v. Groß. Vollert.
	        
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