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J.
Aerzte, Zahnärzte und Thierärzte sind bei Vermeidung einer Ordnungs-
strafe von 15 Mark verpflichtet, wenn sie sich an einem Orte des Großher=
zogthums zum Zwecke der Ausübung ihrer Kunst niederlassen, binnen drei
Tagen nach erfolgter Niederlassung nicht nur dem Gemeindevorstande des be-
treffenden Orts durch Vorlegung ihres Approbationsscheines den Nachweis
ihrer desfallsigen Berechtigung zu liefern, sondern auch dem zuständigen Amts-
physikus von der Wahl des Ortes ihrer Niederlassung, sowie auch später vom
Wegzug Anzeige zu erstatten.
II.
Den Gemeindevorständen liegt es ob, von der Niederlassung, dem Weg—
zuge oder dem Ableben einer Medizinalperson in ihrem Gemeindebezirke dem
zuständigen Bezirksdirektor schleunigst Anzeige zu erstatten, welcher letztere
wiederum die fragliche Anzeige dem unterzeichneten Staats-Ministerium be—
richtlich vorzulegen hat.
Weimar, den 14. Juni 1888.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
v. Groß.
(581- III. Daß von dem General-Bevollmächtigten der Union Assecuranz-
Societät zu Berlin an Stelle des August Weege zu Weimar, bisherigen
Hauptagenten derselben, Hugo Heyne daselbst zum Hauptagenten für das
Großherzogthum ernannt worden ist, wird unter Bezugnahme auf die Mini-
sterial-Bekanntmachung vom 4. Juni 1887 (Regierungs-Blatt Seite 186)
hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar, den 21. Juni 1888.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Jnnern.
Für den Departements-Chef:
Wobenius.