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v Als „Telegramme in verabredeter Sprache“ werden diejenigen Telegramme
angesehen, in denen Wörter angewendet sind, welche, obwohl jedes für sich eine sprachliche
Bedeutung hat, keine für die betheiligten Dienststellen verständlichen Sätze bilden.
Diese Wörter werden aus Wörterbüchern, welche für die Korrespondenz in verabredeter
Sprache zugelassen sind, oder aus dem vom Internationalen Büreau der Telegraphenverwal-
tungen amtlich aufgestellten Wörterbuch entnommen. Der Gebrauch dieses amtlichen Wörter-
buches ist nach Ablauf einer Frist von 3 Jahren, welche auf den Tag der Veröffentlichung
desselben folgt, verbindlich. Die Wörter der verabredeten Sprache dürfen höchstens 10 Buch-
staben enthalten und müssen einer oder mehreren der nachgenannten Sprachen, nämlich der
deutschen, englischen, spanischen, französischen, holländischen, italienischen, portugiesischen und
lateinischen Sprache entnommen sein. Eigennamen dürfen bei der Zusammenstellung der
Wörterbücher, mit Ausnahme des vom Internationalen Büreau der Telegraphenverwaltungen
amtlich aufgestellten Wörterbuches, nicht verwendet werden. Sie werden in den in verabredeter
Sprache abgefaßten Telegrammen, in welchen Wörter aus anderen Wörterbüchern gebraucht
sind, nur mit ihrer Bedeutung in offener Sprache zugelassen.
Die Aufgabeanstalt kann die Vorlegung des Wörterbuches fordern, um die Ausführung
der vorstehenden Vorschriften einer Prüfung zu unterziehen und die Rechtmäßigkeit der
benutzten Wörter zu prüfen.
V „Unter Telegrammen in chiffrirter Sprache"“ versteht man diejenigen Telegramme,
deren Text gänzlich oder zum Theil aus Gruppen oder aus Reihen von Ziffern mit geheimer
Bedeutung besteht. Der chiffrirte Text der Privattelegramme muß ausschließlich aus arabischen
Ziffern zusammengesetzt sein.
In Staatstelegrammen kann der Text durch Ziffern oder durch Buchstaben mit geheimer
Bedeutung gebildet werden (vergl. un); dagegen ist eine Mischung von Ziffern und BuMchstaben
nicht zulässig.
6.
Allgemeine Erfordernisse der zu befördernden Telegramme.
1 Die lrschrift jedes zu befördernden Telegramms muß in solchen deutschen oder
lateinischen Buchstaben bz. in solchen Zeichen, welche sich durch den Telegraphen wiedergeben
lassen, leserlich geschrieben sein. Einschaltungen, Randzusätze, Streichungen oder Ueber-
schreibungen müssen vom Aufgeber des Telegramms oder von seinem Beauftragten beschei-
nigt werden.
uin Die einzelnen Theile, aus welchen ein Telegramm besteht, müssen in folgender
Ordnung aufgeführt werden:
1. die besonderen Angaben,
2. die Ausschrift,
3. der Text und
4. die Unterschrift.
im Die etwaigen besonderen Angaben bezüglich der Bestellung am Bestimmungs-
ort, der bezahlten Antwort, der Empfangsanzeige, der Dringlichkeit, der Vergleichung, der
Nachsendung, der Weiterbeförderung, der offenen oder der eigenhändigen (nur an den Em-