Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1891. (75)

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v Als „Telegramme in verabredeter Sprache“ werden diejenigen Telegramme 
angesehen, in denen Wörter angewendet sind, welche, obwohl jedes für sich eine sprachliche 
Bedeutung hat, keine für die betheiligten Dienststellen verständlichen Sätze bilden. 
Diese Wörter werden aus Wörterbüchern, welche für die Korrespondenz in verabredeter 
Sprache zugelassen sind, oder aus dem vom Internationalen Büreau der Telegraphenverwal- 
tungen amtlich aufgestellten Wörterbuch entnommen. Der Gebrauch dieses amtlichen Wörter- 
buches ist nach Ablauf einer Frist von 3 Jahren, welche auf den Tag der Veröffentlichung 
desselben folgt, verbindlich. Die Wörter der verabredeten Sprache dürfen höchstens 10 Buch- 
staben enthalten und müssen einer oder mehreren der nachgenannten Sprachen, nämlich der 
deutschen, englischen, spanischen, französischen, holländischen, italienischen, portugiesischen und 
lateinischen Sprache entnommen sein. Eigennamen dürfen bei der Zusammenstellung der 
Wörterbücher, mit Ausnahme des vom Internationalen Büreau der Telegraphenverwaltungen 
amtlich aufgestellten Wörterbuches, nicht verwendet werden. Sie werden in den in verabredeter 
Sprache abgefaßten Telegrammen, in welchen Wörter aus anderen Wörterbüchern gebraucht 
sind, nur mit ihrer Bedeutung in offener Sprache zugelassen. 
Die Aufgabeanstalt kann die Vorlegung des Wörterbuches fordern, um die Ausführung 
der vorstehenden Vorschriften einer Prüfung zu unterziehen und die Rechtmäßigkeit der 
benutzten Wörter zu prüfen. 
V „Unter Telegrammen in chiffrirter Sprache"“ versteht man diejenigen Telegramme, 
deren Text gänzlich oder zum Theil aus Gruppen oder aus Reihen von Ziffern mit geheimer 
Bedeutung besteht. Der chiffrirte Text der Privattelegramme muß ausschließlich aus arabischen 
Ziffern zusammengesetzt sein. 
In Staatstelegrammen kann der Text durch Ziffern oder durch Buchstaben mit geheimer 
Bedeutung gebildet werden (vergl. un); dagegen ist eine Mischung von Ziffern und BuMchstaben 
nicht zulässig. 
6. 
Allgemeine Erfordernisse der zu befördernden Telegramme. 
1 Die lrschrift jedes zu befördernden Telegramms muß in solchen deutschen oder 
lateinischen Buchstaben bz. in solchen Zeichen, welche sich durch den Telegraphen wiedergeben 
lassen, leserlich geschrieben sein. Einschaltungen, Randzusätze, Streichungen oder Ueber- 
schreibungen müssen vom Aufgeber des Telegramms oder von seinem Beauftragten beschei- 
nigt werden. 
uin Die einzelnen Theile, aus welchen ein Telegramm besteht, müssen in folgender 
Ordnung aufgeführt werden: 
1. die besonderen Angaben, 
2. die Ausschrift, 
3. der Text und 
4. die Unterschrift. 
im Die etwaigen besonderen Angaben bezüglich der Bestellung am Bestimmungs- 
ort, der bezahlten Antwort, der Empfangsanzeige, der Dringlichkeit, der Vergleichung, der 
Nachsendung, der Weiterbeförderung, der offenen oder der eigenhändigen (nur an den Em-
	        
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