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station aufgegebenen Telegramme kommt dagegen nur einfach — wie für gewöhnliche Tele-
gramme — zur Erhebung.
811.
Bezahlte Antwort.
1 Der Aufgeber kann die Antwort, welche er von dem Empfänger verlangt, voraus-
bezahlen; die Vorausbezahlung darf indessen die Gebühr eines Telegramms irgend einer Art
von 30 Wörtern nicht überschreiten.
Will der Aufgeber die Antwort vorausbezahlen, so hat er in die Urschrift, und zwar
vor die Aufschrist, den Vermerk „Antwort bezahlt“ oder „(RI')“, eintretenden Falles unter
Beifügung einer Angabe über die vorausbezahlte Wortzahl, niederzuschreiben und den ent-
sprechenden Betrag innerhalb der durch die Bestimmung zu: gezogenen Grenze zu entrichten.
Hat der Aufgeber die Wortzahl nicht angegeben, so wird die Gebühr eines gewöhnlichen
Telegramms von 10 Wörtern erhoben. Der Aufgeber, welcher eine dringende Antwort vor-
ausbezahlen will, hat den unter Umständen durch die Angabe der Wortzahl zu ergänzenden
Vermerk „dringende Antwort bezahlt“ oder „(RPD)“ vor die Aufschrift niederzuschreiben; es
kommt alsdann die Gebühr eines dringenden Telegramms von entsprechender Wortzahl zur
Erhebung.
Am Bestimmungsorte übersendet die Ankunftsanstalt dem Empfänger mit der Tele-
grammausfertigung ein Antwortsformular, welches demselben die Befugniß ertheilt, in den
Grenzen der vorausbezahlten Gebühr ein Telegramm an eine beliebige Bestimmung innerhalb
6 Wochen, vom Tage der Ausstellung des Formulars ab gerechnet, unentgeltlich aufzugeben.
! Wenn die für ein Antwortstelegramm zu entrichtende Gebühr den Werth des für
dasselbe vorausbezahlten Betrages übersteigt, so ist das Mehr der Gebühr baar zu entrichten.
Im entgegengesetzten Falle verbleibt das Mehr des vorausbezahlten Betrages gegen die tarif-
mäßige Gebühr der Telegraphenverwaltung.
V Eine Rückzahlung der Antwortgebühr findet, abgesehen von dem im § 201 erwähnten
Falle, nicht statt.
VI Kann das Ursprungstelegramm bei der Ankunft nicht bestellt werden, dann wird die
im § 22 vorgesehene telegraphische Meldung über die Unbestellbarkeit an die Aufgabeanstalt
sogleich erstattet. Wenn keine Berichtigung erfolgt, benachrichtigt die Ankunftsanstalt den Auf-
geber von der Unbestellbarkeit durch eine dienstliche Meldung, welche die Stelle der Antwort
vertritt, sobald die zur Auffindung des Empfängers unternommenen Nachforschungen sich als
fruchtlos erwiesen haben, spätestens nach 8 Tagen. Verweigert der Empfänger ausdrücklich
die Annahme des für die Antwort bestimmten Formulars, so giebt die Auskunftsanstalt dem
Aufgeber ebenfalls Kenntniß durch eine dienstliche Meldung, welche gleichfalls die Stelle der
Antwort vertritt.
812.
Berglichene Telegramme.
1 Der Aufgeber eines jeden Telegramms hat die Befugniß, die Vergleichung desselben
zu verlangen. In diesem Falle hat er vor die Ausschrift den Vermerk „Vergleichung“ oder
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