Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1891. (75)

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„(Te)“ niederzuschreiben. Das Telegramm ist dann von den verschiedenen Anstalten, welche 
bei seiner Beförderung mitwirken, vollständig zu vergleichen. 
. Die Gebühr für die Vergleichung eines Telegramms ist gleich einem Viertel der Ge- 
bühr für ein gewöhnliches Telegramm von gleicher Länge. 
5 13. 
EmpfangSanzeigen. 
1 Der Ausgeber eincs jeden Telegramms kann verlangen, daß ihm der Tag und die 
Stunde, zu welcher das Telegramm dem Empfänger zugestellt worden ist, unmittelbar nach er- 
solgter Bestellung telegraphisch angezeigt werde. Er hat in diesem Falle vor die Ausschrift 
den Vermerk „Empfangsanzeige“ oder „(CR)“ zu schreiben. 
m Für die Empfangsanzeige ist dieselbe Gebühr, wie für ein gewöhnliches Telegramm 
von 10 Wörtern zu entrichten. 
im Kann das Telegramm bei der Ankunft nicht bestellt werden, dann wird die im § 22 
vorgesehene Unbestellbarkeitsmeldung sogleich erlassen. Die Empfangsanzeige wird später ab- 
gesandt, entweder nach erfolgter Bestellung des Telegramms, wenn sie möglich geworden ist, 
oder nach 24 Stunden, wenn sie nicht hat stattfinden können; in diesem Falle zeigt sie den 
Grund der Unbestellbarkeit an. 
iv Der Aufgeber kann verlangen, daß ihm die Empfangsanzeige nach einem anderen 
Orte, als nach dem Aufgabeorte des Ursprungstelegramms übermittelt werde, insofern er die 
dazu erforderlichen Angaben in das Ursprungstelegramm aufnimmt. 
814. 
Telegraphische Postanweisungen. 
1 Die Telegraphenanstalten an solchen Orten, an denen eine Postanstalt besteht, sind 
ermächtigt, in Vertretung der Orts-Postanstalt Beträge auf Postanweisungen, welche auf tele- 
graphischem Wege überwiesen werden sollen, von den Absendern entgegenzunehmen. Auf Eisen- 
bahn-Telegraphenstationen findet diese Bestimmung keine Anwendung. 
tuu Auch sind die Telegraphenanstalten, mit Ausnahme der Eisenbahn-Telegraphenstationen 
ermächtigt, wenn bei ihnen Postanweisungen auf telegraphischem Wege eingehen, die Auszah— 
lung an den Empfänger in Vertretung der Orts-Postanstalt vor geschehener Bestellung der 
telegraphischen Postanweisung an die Orts-Postanstalt zu bewirken: 
a) im Falle nach Inhalt des Telegramms der Absender den Wunsch ausgesprochen hat, 
daß die Auszahlung durch die Telegraphenanstalt geschehe, was durch den Zu- 
satz auf der Postanweisung: „telegraphenlagernd“ auszudrücken ist; 
b) im Falle der Geldempfänger, indem er die telegraphische Postanweisung erwartet, 
der Telegraphenanstalt den Wunsch ausgedrückt hat, die Zahlung gleich nach der 
Ankunft der Anweisung bei der Telegraphenanstalt in Empfang zu nehmen. 
In beiden Fällen muß der Auszahlung des Betrages der vollständige Ausweis des 
Empfängers, falls derselbe nicht persönlich und als verfügungsfähig bekannt ist, vorhergehen. 
Die telegraphische Postanweisung ist alsdann von der Telegraphenanstalt mit dem (vorzu- 
schreibenden) Quittungsvermerk zu versehen, dieser vom Empfänger zu unterschreiben und die
	        
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