Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1891. (75)

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Aufschrift gesetzten Vermerk „eigenhändig zu bestellen“ oder „(AP)“ verlangt hat, daß die Zu- 
stellung nur zu Händen des Empfängers selbst stattfinden soll. 
vu Sofern Privatbriefkasten oder Einwürfe sich an der Thür r2c. der Wohnung des 
Empfängers befinden, können die Telegramme, für welche Empfangsscheine nicht abzugeben 
sind, in jene Briefkasten 2c. gesteckt werden. Telegramme, welche den Vermerk „eigenhändig 
zu bestellen“ oder „(M)“ tragen, sind jedoch stets an den Empfänger selbst zu bestellen; ebenso 
werden postlagernde oder telegraphenlagernde Telegramme nur dem Empfänger oder seinem 
Bevollmächtigten nach gehörigem Ausweis ausgehändigt. Telegramme, welche die Bezeichnung 
„bahnhoflagernd“" tragen, werden an den Bahnhofsvorsteher oder dessen Stellvertreter abgegeben. 
um Die an Reisende nach einem Gasthof gerichteten Telegramme werden, wenn der 
Empfänger noch nicht eingetroffen ist, an den Wirth rc. des Gasthofes mit dem Ersuchen ab- 
gegeben, das Telegramm vorläufig in Verwahrung zu nehmen und dem Empfänger bei seinem 
Eintreffen auszuhändigen. Am Tage nach der erfolgten Uebergabe eines solchen Telegramms 
wird dasselbe, wenn die Uebergabe an den Empfänger inzwischen nicht hat bewirkt werden 
können, durch einen Boten gegen Hinterlassung eines Benachrichtigungszettels wieder abgeholt 
und zur Verkehrsanstalt zurückgebracht. Diese erläßt nunmehr die Unbestellbarkeitsmeldung an 
die Aufgabeanstalt; im Uebrigen wird das Telegramm wie alle sonstigen unbestellbaren Tele- 
gramme behandelt. 
XK Ist weder der Empfänger, noch sonst Jemand aufzufinden, der das Telegramm an- 
nimmt, so hat der Bote, wenn es sich um ein Telegramm handelt, für welches ein Empfangs= 
schein ausgefertigt ist, oder wenn sich für die Bestellung eines Telegramms ohne Empfangs- 
schein ein Privatbriefkasten oder ein anderer Weg der Bestellung nicht darbietet, einen Benach- 
richtigungszettel in der Wohnung r2c. des Empfängers zurückzulassen oder an die Eingangs- 
thür anzuheften, das Telegramn selbst aber zur Anstalt zurückzubringen. Mit den Telegrammen, 
welche mit dem Vermerk „eigenhändig zu bestellen“ oder „(M)“ versehen sind, ist in gleicher 
Weise zu verfahren, wenn der bezeichnete Empfänger selbst nicht angetroffen wird. 
X Wenn der Bote bei der Bestellung von Telegrammen mit Empfangsscheinen den 
Empfänger nicht selbst antrifft und das Telegramm einem Anderen aushändigt, hat der Letztere 
in dem Empfangsschein seiner eigenen Unterschrift das Wort „für“" und den Namen des 
Empfängers beizufügen. 
X! Dem Boten ist die Annahme von Geschenken untersagt. 
Unbestellbare Telegrammc. 
1 Von der Unbestellbarkeit eines Telegramms und den Gründen der Unbestellbarkeit 
wird der Aufgabeanstalt telegraphisch Meldung gemacht. Liegt für die Unbestellbarkeit eines 
Telegramms ein Grund vor, welcher nicht ohne Weiteres aus dienstlicher Veranlassung beseitigt 
werden kann und muß, und ist der Absender des unbestellbaren Telegramms aus der Unter- 
schrift oder auf andere Weise mit genügender Sicherheit bekannt: dann wird die Unbestellbar- 
keitsmeldung diesem sobald als möglich übermittelt. Der Aufgeber kann die Aufschrift des
	        
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