Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1891. (75)

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85. 
Zur Abführung der betreffenden Abgabenbeträge wird eine längstens drei— 
monatliche Frist mit der Maßgabe gewährt, daß diese Frist mit dem Anfange 
desjenigen Monates beginnt, welcher auf den Monat folgt, in dem jeder 
einzelne Abgabebetrag nach dem Gesetze fällig geworden ist, und am 25sten 
Tage des dritten folgenden Monates abläuft. 
Fällt der bezeichnete Tag auf einen Sonn= oder Festtag, so ist die Ein- 
zahlung des gestundeten Abgabenbetrages am letztvorhergehenden Werktage zu 
leisten. 
86. 
Wer es Ein Mal versäumt, die Zahlung der gestundeten Abgaben 
pünktlich mit Ablauf der bestimmten Frist zu leisten, hat auf fernere Stun- 
dung keinen Anspruch. 
Die Zahlung ist in kassemäßigen Geldsorten zu leisten. Reichsbank- 
noten dürfen bis auf weiteres als Zahlungsmittel verwendet werden, jedoch 
nur in Abschnitten von nicht mehr als Einhundert Mark. 
§ 7. 
Die Sicherheit kann bestellt werden: 
a) durch Hinterlegung kurshabender deutscher Staatspapiere oder sonstiger 
an der Reichsbank beleihbarer Werthpapiere. 
Deutsche Staatspapiere sind nach ihrem Neunwerthe, falls aber 
dieser den Kurswerth übersteigt, nach letzterem anzunehmen. Bei 
anderen Werthpapieren ist der Kurswerth, soweit er nicht über den 
Neunwerth hinausgeht, zu Grunde zu legen, in der Regel aber nach 
den Grundsätzen zu verfahren, welche von Seiten der nächsten Reichs- 
bankstelle bei der Annahme von Werthpapieren als Unterpfand beob- 
achtet werden. 
Sinkt der Kurswerth hinterlegter Werthpapiere erheblich unter 
den Betrag, zu welchem sie als Sicherheit angenommen sind, so hat 
der Stundungnehmer die Sicherheitsleistung zu verstärken. 
h) durch Ausstellung gezogener oder trockener, von sicheren Personen 
acceptirter oder verbürgter (avalirter) Wechsel. (Vergl. § 8.) 
J) durch sichere Hypotheken auf im Großherzogthum belegene Grund- 
stücke nach Maßgabe der Bestimmungen über die Anlegung vormund- 
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