71
85.
Zur Abführung der betreffenden Abgabenbeträge wird eine längstens drei—
monatliche Frist mit der Maßgabe gewährt, daß diese Frist mit dem Anfange
desjenigen Monates beginnt, welcher auf den Monat folgt, in dem jeder
einzelne Abgabebetrag nach dem Gesetze fällig geworden ist, und am 25sten
Tage des dritten folgenden Monates abläuft.
Fällt der bezeichnete Tag auf einen Sonn= oder Festtag, so ist die Ein-
zahlung des gestundeten Abgabenbetrages am letztvorhergehenden Werktage zu
leisten.
86.
Wer es Ein Mal versäumt, die Zahlung der gestundeten Abgaben
pünktlich mit Ablauf der bestimmten Frist zu leisten, hat auf fernere Stun-
dung keinen Anspruch.
Die Zahlung ist in kassemäßigen Geldsorten zu leisten. Reichsbank-
noten dürfen bis auf weiteres als Zahlungsmittel verwendet werden, jedoch
nur in Abschnitten von nicht mehr als Einhundert Mark.
§ 7.
Die Sicherheit kann bestellt werden:
a) durch Hinterlegung kurshabender deutscher Staatspapiere oder sonstiger
an der Reichsbank beleihbarer Werthpapiere.
Deutsche Staatspapiere sind nach ihrem Neunwerthe, falls aber
dieser den Kurswerth übersteigt, nach letzterem anzunehmen. Bei
anderen Werthpapieren ist der Kurswerth, soweit er nicht über den
Neunwerth hinausgeht, zu Grunde zu legen, in der Regel aber nach
den Grundsätzen zu verfahren, welche von Seiten der nächsten Reichs-
bankstelle bei der Annahme von Werthpapieren als Unterpfand beob-
achtet werden.
Sinkt der Kurswerth hinterlegter Werthpapiere erheblich unter
den Betrag, zu welchem sie als Sicherheit angenommen sind, so hat
der Stundungnehmer die Sicherheitsleistung zu verstärken.
h) durch Ausstellung gezogener oder trockener, von sicheren Personen
acceptirter oder verbürgter (avalirter) Wechsel. (Vergl. § 8.)
J) durch sichere Hypotheken auf im Großherzogthum belegene Grund-
stücke nach Maßgabe der Bestimmungen über die Anlegung vormund-
15*