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schaftlicher Gelder (Gesetz vom 16. Juni 1881 Regierungs-Blatt
Seite 89).
Pfandrechte an Fabrik-Grundstücken sind als Sicherheit nur
insoweit anzunehmen, als sie innerhalb der ersten Hälfte des durch
Würderung amtlich verpflichteter Sachverständiger zu ermittelnden
dauernden Werthes der Grundstücke, d. h. desjenigen Werthes zu
stehen kommen, welchen die Grundstücke auch im Falle der Einstellung
des Fabrikbetriebes behalten.
Ob und inwiefern in einzelnen Fällen Sicherheitsbestellung auf noch
andere Weise anzunehmen sei, bleibt dem Ermessen des unterzeichneten Groß-
herzoglichen Staatsministeriums vorbehalten.
88.
Jeder Stundung-Suchende muß sein Gesuch bei dem Steueramte unter
Angabe der Höhe des Stundungsbetrages, ingleichen der Art der zu be—
stellenden Sicherheit anbringen, auch die Gegenstände der letzteren näher be—
zeichnen.
Das Steueramt prüft die Statthaftigkeit des Antrags und die Annehm-
barkeit der angebotenen Sicherheit an und für sich sowohl, als nach Maßgabe
der Vermögensumstände und des Rufes des Stundung-Suchenden, worüber es
möglichst genaue Erkundigung einzuziehen hat, und trägt hierauf die Sache,
unter Beifügung seines Gutachtens, binnen längstens acht Tagen nach ge-
schehenem Anbringen, dem unterzeichneten Großherzoglichen Staats-Ministerium
berichtlich vor.
Soll die Sicherheitsleistung durch Wechsel geschehen, so ist diesen die
aus den anliegenden Mustern A und B ersichtliche Fassung zu geben. Die
besondere Präsentationsfrist ist dergestalt zu bestimmen, daß die Präsentation
binnen zehn Jahren nach der Ausstellung zu erfolgen hat. Auf den trockenen
Wechseln hat als Aussteller und auf den gezogenen Wechseln als Bezogener
immer nur eine einzige Person oder Firma zu erscheinen; sollen noch weitere
Personen oder Firmen die Wechselhaftung übernehmen, so haben diese, wie
die Muster ergeben, ihrer Unterschrift die Worte „als Bürge“ beizufügen.
Das Staats-Ministerium hat nach weiterer Prüfung der Verhältnisse zu
entscheiden, ob und inwiefern die gesuchte Stundung zu bewilligen sei. Die
Bewilligung erfolgt regelmäßig nur für ein Kalenderjahr — d. h. für die in