Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1891. (75)

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und zwar in der Regel nach derselben Zeitfolge, in welcher die Bekenntnisse 
ausgestellt sind. Läßt sich die Einzahlung dadurch nicht gerade ausgleichen, 
so wird der Ueberschuß auf einem der zurückbleibenden Bekenntnisse als Ab- 
schlagszahlung von dem Steneramte vermerkt, und der Einzahler kann diesen 
Vermerk mit unterschreiben. 
Quittungen über gestundete Gefälle dürfen nur auf die zurückzugebenden 
Bekenntnisse gesetzt werden und sind andernfalls ungültig. 
8 15. 
Da die gestundeten Abgaben in dem Heberegister, gleich als ob sie baar 
bezahlt wären, gebucht werden, so laufen alle Einzahlungen auf die gestundeten 
Summen lediglich durch das Kredit-Konto. 
Die Bekenntnisse der Stundungnehmer (88 11, 14) dienen dem Steuer— 
amte als Gewährschafts-Belege. Sie sind bei Kasserevisionen einer genauen 
Prüfung zu unterwerfen. 
Sollte, wider Verhoffen, ein gestundeter Betrag uneinziehbar werden, oder 
aus irgend einem andern Grunde eine Ermäßigung oder Vergütung der Ab- 
gaben von den unter Stundung derselben verabfolgten Waaren eintreten, so 
wird der Abfall auf dem Grunde diesfallsiger Ermächtigung in dem Kredit- 
Konto abgeschrieben, beziehungsweise der Erstattungs-Betrag durch Zurückgabe 
von Bekenntnissen oder Abschreibung auf denselben gegen Quittung des 
Empfängers geleistet und unter vorschriftsmäßiger Belegung der Haupt- 
Staatskasse in Zurechnung gebracht. 
*§ 16. 
Zu jeder Vierteljahrs-Kasseübersicht ist der Bestand an gestundeten Ab- 
gabenbeträgen unter Anführung der Namen der Schuldner, der Beträge, womit 
jeder im Rückstande ist, und der Zahlungstermine nachzuweisen, um damit die 
Nichtablieferung der Gefälle bei der Hauptstaatskasse zu rechtfertigen. 
§ 17. 
Im Orte ansässigen sicheren Gewerbetreibenden, welche auf die, nach 
Vorstehendem bedingte größere Stundungs-Gewährung entweder, weil sie im 
Laufe des nächstvorhergegangenen Jahres Dreitausend Mark an Zöllen nicht 
entrichtet hatten (§ 1), keinen Anspruch haben oder solche Stundung nicht
	        
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