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und zwar in der Regel nach derselben Zeitfolge, in welcher die Bekenntnisse
ausgestellt sind. Läßt sich die Einzahlung dadurch nicht gerade ausgleichen,
so wird der Ueberschuß auf einem der zurückbleibenden Bekenntnisse als Ab-
schlagszahlung von dem Steneramte vermerkt, und der Einzahler kann diesen
Vermerk mit unterschreiben.
Quittungen über gestundete Gefälle dürfen nur auf die zurückzugebenden
Bekenntnisse gesetzt werden und sind andernfalls ungültig.
8 15.
Da die gestundeten Abgaben in dem Heberegister, gleich als ob sie baar
bezahlt wären, gebucht werden, so laufen alle Einzahlungen auf die gestundeten
Summen lediglich durch das Kredit-Konto.
Die Bekenntnisse der Stundungnehmer (88 11, 14) dienen dem Steuer—
amte als Gewährschafts-Belege. Sie sind bei Kasserevisionen einer genauen
Prüfung zu unterwerfen.
Sollte, wider Verhoffen, ein gestundeter Betrag uneinziehbar werden, oder
aus irgend einem andern Grunde eine Ermäßigung oder Vergütung der Ab-
gaben von den unter Stundung derselben verabfolgten Waaren eintreten, so
wird der Abfall auf dem Grunde diesfallsiger Ermächtigung in dem Kredit-
Konto abgeschrieben, beziehungsweise der Erstattungs-Betrag durch Zurückgabe
von Bekenntnissen oder Abschreibung auf denselben gegen Quittung des
Empfängers geleistet und unter vorschriftsmäßiger Belegung der Haupt-
Staatskasse in Zurechnung gebracht.
*§ 16.
Zu jeder Vierteljahrs-Kasseübersicht ist der Bestand an gestundeten Ab-
gabenbeträgen unter Anführung der Namen der Schuldner, der Beträge, womit
jeder im Rückstande ist, und der Zahlungstermine nachzuweisen, um damit die
Nichtablieferung der Gefälle bei der Hauptstaatskasse zu rechtfertigen.
§ 17.
Im Orte ansässigen sicheren Gewerbetreibenden, welche auf die, nach
Vorstehendem bedingte größere Stundungs-Gewährung entweder, weil sie im
Laufe des nächstvorhergegangenen Jahres Dreitausend Mark an Zöllen nicht
entrichtet hatten (§ 1), keinen Anspruch haben oder solche Stundung nicht