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2. daß der Königlich Preußischen Staatsregierung mit Bezug auf das Ge—
setz vom 17. April 1889 zur Ausführung des Baues das Expropriations=
recht ertheilt und daß
3. der Großherzogliche Amtsrichter Dr. Untentsch zu Allstedt zum Ex-
propriationskommissar für den im Großherzogthum gelegenen Theil der
Bahnstrecke ernannt worden ist.
Weimar, den 8. September 1891.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
v. Groß.
(/87I III. Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 29. Dezember 1887,
die Verladung und Beförderung von lebenden Wiederkäuern und Schweinen
nach den Nordseehäfen betreffend (Regierungs-Blatt 1888, Seite 2), wird
hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß in Veranlassung eines be-
züglichen Antrages des Senats der freien Hausestadt Bremen von dem Reichs-
kanzler eine Abänderung der bisherigen Bestimmungen in der Beziehung zu-
gestanden worden ist, daß die für den städtischen Schlachthof in Bremen
bestimmten Viehsendungen von der Beibringung des thierärztlichen Gesundheits-
zeugnisses unter der Bedingung befreit sein sollen, daß das Vieh ohne Berüh-
rung mit anderen Thieren in den Schlachthof übergeführt und in lebendem
Zustand nicht wieder aus demselben entfernt wird.
Die Eisenbahn-Verwaltungen sind von dem Vorstehenden durch das
Reichs-Eisenbahn -Amt unmittelbar benachrichtigt worden.
Weimar, den 21. September 1891.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
v. Groß.
(881 IV. Mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Groß-
herzogs ist die Einrichtung getroffen worden, daß vom 1. Oktober d. J. an
bis auf weiteres die Kontrole der Brauerei in Seebach durch den Ober-