Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1891. (75)

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Die Vorschrift im Absatz 1 findet nicht Anwendung auf Arzneien, welche 
Morphin, dessen Salze oder andere Alkaloide des Opiums oder Salze solcher 
Alkaloide, Cocain oder dessen Salze, Aethylenpräparate, Amylenhydrat, Paralde- 
hyd, Sulfonal oder Urethan enthalten. 
86. 
Die wiederholte Abgabe von Arzneien auf thierärztliche Rezepte zum 
Gebrauch in der Thierheilkunde ist den Beschränkungen der 88 3 bis 5 nicht 
unterworfen. 
87. 
Homöopathische Zubereitungen in Verdünnungen oder Verreibungen, welche 
über die dritte Dezimalpotenz hinausgehen, sind von den Vorschriften der 
§§ 1 bis 5 ausgenommen. 
88. 
Die Vorschriften über den gewerblichen Verkehr mit Giftwaaren werden 
durch die Bestimmungen in den 8§§ 1 bis 7 nicht berührt. 
§9. 
Die von einem Arzte, Zahnarzte oder Wundarzte zum inneren Gebrauch 
verordneten flüssigen Arzneien dürfen nur in runden Gläsern mit Zetteln von 
weißer Grundfarbe, die zum äußeren Gebrauch verordneten flüssigen Arzneien 
dagegen nur in sechseckigen Gläsern, an welchen drei neben einander liegende 
Flächen glatt und die übrigen mit Längsrippen versehen sind, mit Zetteln 
von rother Grundfarbe abgegeben werden. 
Flüssige Arzneien, welche durch die Einwirkung des Lichtes verändert 
werden, sind in gelbbraun gefärbten Gläsern abzugeben. 
8 10. 
Die Standgefäße sind, sofern sie nicht stark wirkende Mittel enthalten, 
mit schwarzer Schrift auf weißem Grunde —, sofern sie Mittel enthalten, 
welche in Tabelle B des Arzneibuchs für das Deutsche Reich aufgeführt sind, 
mit weißer Schrift auf schwarzem Grunde —, sofern sie Mittel enthalten, 
welche in Tabelle C ebenda aufgeführt sind, mit rother Schrift auf weißem 
Grunde zu bezeichnen. 
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