Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1891. (75)

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An Stelle der §§ 10, 10a und 10b des Statuts der Werra-Eisenbahn- 
Gesellschaft treten die nachfolgenden Bestimmungen: 
810. 
Es besteht ein doppelter Reservefonds. 
1. Der gesetzliche Reservefonds. Er ist zur Deckung des aus der 
Bilanz sich ergebenden Verlustes gebildet, in denselben sind einzustellen: 
a) von dem jährlichen Reingewinn (8 18) 50/0 so lange, als dieser Re- 
servefonds nicht 10 9/0 des 16 020700 .MÆ betragenden Aktienkapitals 
übersteigt; 
b) der Gewinn, welcher bei einer etwaigen Erhöhung des Gesammtkapitals 
durch Ausgabe der Aktien für einen höheren als den Nennbetrag er- 
zielt wird. 
2. Der statutarische Reservefonds. Er ist bestimmt, zur Bestreitung 
der Kosten für den Umbau größerer Bahnstrecken im Schienengestränge und 
in den Unterlagen desselben, für die Errichtung neuer Bauwerke, für die An- 
schaffung neuer Lokomotiven und Wagen, letztere jedoch nur, insofern sie die 
Bestände übersteigen, und endlich für sonstige außerordentliche Fälle. 
Diesem Reservefonds werden die Bestände des dermaligen statutarischen 
Reservefonds überwiesen, weiter werden zur Bildung desselben aus dem Er- 
trage des Unternehmens jährlich 120 000 ¾ vorweg entnommen. 
Die Erhöhung dieses Zuschusses kann bei sich ergebendem Bedürfniß von 
dem Verwaltungsrath unter Zustimmung der drei Regierungen beschlossen 
werden. 
Jedoch soll der Bestand den Betrag von 600 000 s nicht übersteigen 
und daher eintretenden Falls der Zuschuß sich entsprechend mindern, sofern 
nicht die Generalversammlung eine Erhöhung des Bestandes beschließt. 
Sollte es nöthig sein, eine baare Rücklage dem gesetzlichen Reservefonds 
zuzuweisen, so ist dieselbe dem Zuschusse von 120 000 —“ (Ziffer 2) zu ent- 
nehmen. 
Die Zinsen der Reservefonds werden als Betriebs-Einnahme verrechnet.
	        
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