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An Stelle der §§ 10, 10a und 10b des Statuts der Werra-Eisenbahn-
Gesellschaft treten die nachfolgenden Bestimmungen:
810.
Es besteht ein doppelter Reservefonds.
1. Der gesetzliche Reservefonds. Er ist zur Deckung des aus der
Bilanz sich ergebenden Verlustes gebildet, in denselben sind einzustellen:
a) von dem jährlichen Reingewinn (8 18) 50/0 so lange, als dieser Re-
servefonds nicht 10 9/0 des 16 020700 .MÆ betragenden Aktienkapitals
übersteigt;
b) der Gewinn, welcher bei einer etwaigen Erhöhung des Gesammtkapitals
durch Ausgabe der Aktien für einen höheren als den Nennbetrag er-
zielt wird.
2. Der statutarische Reservefonds. Er ist bestimmt, zur Bestreitung
der Kosten für den Umbau größerer Bahnstrecken im Schienengestränge und
in den Unterlagen desselben, für die Errichtung neuer Bauwerke, für die An-
schaffung neuer Lokomotiven und Wagen, letztere jedoch nur, insofern sie die
Bestände übersteigen, und endlich für sonstige außerordentliche Fälle.
Diesem Reservefonds werden die Bestände des dermaligen statutarischen
Reservefonds überwiesen, weiter werden zur Bildung desselben aus dem Er-
trage des Unternehmens jährlich 120 000 ¾ vorweg entnommen.
Die Erhöhung dieses Zuschusses kann bei sich ergebendem Bedürfniß von
dem Verwaltungsrath unter Zustimmung der drei Regierungen beschlossen
werden.
Jedoch soll der Bestand den Betrag von 600 000 s nicht übersteigen
und daher eintretenden Falls der Zuschuß sich entsprechend mindern, sofern
nicht die Generalversammlung eine Erhöhung des Bestandes beschließt.
Sollte es nöthig sein, eine baare Rücklage dem gesetzlichen Reservefonds
zuzuweisen, so ist dieselbe dem Zuschusse von 120 000 —“ (Ziffer 2) zu ent-
nehmen.
Die Zinsen der Reservefonds werden als Betriebs-Einnahme verrechnet.