Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1891. (75)

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Für jeden auf Grund dieser Genehmigungsurkunde hergestellten beweg- 
lichen Kessel ist eine mit der Herstellungsnummer zu versehende beglaubigte 
Abschrift der Genehmigungsurkunde und ihrer Zubehörungen anzufertigen. 
Dieselbe gilt als Genehmigungsurkunde für den Kessel, dessen Herstellungs- 
nummer sie trägt. 
Die Beglaubigung der Abschrift kann durch den Beamten oder staatlich 
ermächtigten Sachverständigen, welcher die im § 11 der allgemeinen polizei- 
lichen Bestimmungen vorgesehene Untersuchung vornimmt, geschehen. 
4. Bevor ein beweglicher Kessel in dem Bezirke einer Ortspolizeibehörde 
in Betrieb genommen wird, ist der letzteren von dem Betriebsunternehmer oder 
dessen Stellvertreter unter Angabe der Stelle, an welcher der Betrieb statt- 
finden soll, Anzeige zu erstatten. 
5. Jeder bewegliche Kessel ist mindestens alljährlich einer äußeren Revi- 
sion, und alle drei Jahre einer inneren Revision, welche nach Ermessen des 
Revisors durch eine Wasserdruckprobe zu ergänzen ist, zu unterwerfen. Die 
äußere Revision kommt jedoch in demjenigen Jahre in Wegfall, in welchem 
eine innere Revision oder Wasserdruckprobe vorgenommen wird. 
Die Wasserdruckprobe erfolgt bei Kesseln, welche für eine Dampfspannung 
von nicht mehr als 10 Atmosphären Druck bestimmt sind, mit dem anderthalb- 
fachen Betrage des genehmigten Ueberdrucks, bei allen übrigen Kesseln mit 
einem Drucke, welcher den genehmigten Ueberdruck um 5 Atmosphären über- 
steigt. Bei der Probe ist, soweit dies vom Revisor verlangt wird, die Um- 
mantelung des Kessels zu beseitigen. 
6. Der Betriebsunternehmer oder dessen Vertreter hat dem zuständigen 
Revisor zu der Zeit, zu welcher die innere Revision auszuführen ist, davon 
Anzeige zu erstatten, wann und wo der Kessel zur Untersuchung bereit steht. 
7. Die nach Maßgabe des § 24 Absatz 3 der Gewerbeordnung von einem 
hierzu ermächtigten Beamten oder Sachverständigen eines deutschen Bundes- 
staates ausgestellten Bescheinigungen, die Bescheinigungen über die in Gemäß- 
heit des § 12 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen vom 5. Angust 1890 
vorgenommenen Wasserdruckproben und die Bescheinigungen über die Vornahme 
periodischer Untersuchungen werden in allen anderen Bundesstaaten anerkannt.
	        
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