— *
Regierungs-Zlatt
Großherzogthun
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Weimar. 20. Dezember 1891.
Inhalt: Ministerial-Bekanntmachung, die neue Sparkasse= Ordnung für Ilmenan betr., Seite 147.
Nummer 23.
Ministerial-Bekanntmachung.
(117) Nachdem der Sparkasseverein zu Ilmenau seine Auflösung be-
schlossen hat und die in Folge dessen nöthig gewordene Umarbeitung des bis-
herigen Sparkasse-Statuts, welche in der „Sparkasse-Ordnung für die Stadt
Ilmenau“ vom 14. August 1891 niedergelegt ist, die landesherrliche Be-
stätigung als Ortsstatut bis auf Widerruf erhalten hat, so werden im Nach-
stehenden die Vorschriften dieser Sparkasse-Ordnung im Auszug zur öffentlichen
Kenntniß gebracht.
Weimar, den 7. Dezember 1891.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
v. Groß.
81.
Die Sparkasse zu Ilmenau hat den Zweck, Geldeinlagen in verschiedener Höhe von
allen Personen anzunehmen und zu verzinsen, um damit weniger Bemittelten Gelegenheit zu
geben, auch die kleinsten Ersparnisse sicher unterzubringen und zinsbar anwachsen zu lassen.
82.
Der Sparkasse ist durch höchstes Reskript vom 30. Juli 1833 das Recht einer milden
Stiftung, wie dies durch das Privilegium vom 20. September 1825 für die Sparkassen zu
Weimar, Eisenach und Neustadt geschehen, ertheilt worden und kommt derselben die Eigenschaft
einer juristischen Person zu.
1891 29