Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1891. (75)

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folgenden Monats die Verzinsung des auf ein solches Einlagebuch in Anspruch 
zu nehmenden Guthabens ohne Weiteres auf. 
b) Werden dann auf ein solches Einlagebuch, bei welchem nach der Bestimmung 
unter a die Verzinsung aufgehört hat, von diesem Zeitpunkte an weitere zwanzig 
Jahre hindurch weder eine neue Einlage an die Sparkasse eingezahlt, noch auch 
die Einlage ganz oder theilweise zurückgefordert, noch Zinsen davon erhoben, noch 
Zinsen im Einlagebuche zugeschrieben, so hat der Verwaltungsausschuß eine 
öffentliche Aufforderung in dem hiesigen Lokalblatte „Die Henne“ und in der 
„Weimarischen Zeitung“ an den Inhaber des Buches zu erlassen, innerhalb der 
nächsten drei Monate die Einlagen nebst Zinsen zurückzuziehen. 
Nach Ablauf dieser Frist fällt ein solches Einlagebuch mit Kapital und Zinsen 
der Sparkasse eigenthümlich zu, und der frühere Eigenthümer sowie der Inhaber 
des Buches verlieren alle Rechte daran. 
Meldet sich aber der Inhaber vor Ablauf der Frist, so werden jedenfalls die 
Kosten der oben erwähnten Bekanntmachung vom Betrage des Einlagebuches 
abgezogen. 
c) Ist nach der Bestimmung unter a die Verzinsung des Guthabens eingestellt worden 
und wird in dem darauffolgenden zwanzigjährigen Zeitraum von einem Inhaber 
des Einlagebuches irgend eine Zahlung darauf erhoben und abgeschrieben, oder 
es wird eine neue Einlage darauf gemacht und in dasselbe Buch eingetragen, oder 
werden Zinsen im Einlagebuche zugeschrieben, so wird dadurch die nach der Be- 
stimmung unter b bedungene Verjährung unterbrochen und es beginnt dann die 
Verzinsung des verbleibenden Guthabens von Neuem mit dem ersten Tage des 
auf eine solche Zurücknahme oder neue Einlage folgenden Monats. 
Zugleich fängt aber auch von der Zeit der erhobenen Zahlung oder der be- 
wirkten Einlage oder der erfolgten Zinszuschreibung die unter a und b bestimmte 
Verjährungsfrist in gleicher Weise wieder zu laufen an; dasselbe tritt dann auch 
weiter in den folgenden Fällen gleichmäßig ein. 
8 13. 
Die Rückzahlung jeder Einlage oder eines Theiles derselben erfolgt lediglich an den 
Inhaber des Sparkassenbuches. Die Sparkasse ist daher für den Nachtheil, der durch den 
etwaigen Mißbrauch eines solchen Buches für den wirklichen Eigenthümer entstehen sollte, 
durchaus nicht verantwortlich. 
Nur bei Einlagen Bevormundeter soll in dem Fall, daß das Vormundschaftsgericht 
einen die Auszahlung verbietenden Eintrag im Buche angebracht und denselben unter Bei- 
drückung des amtlichen Stempels vollzogen hat, eine Rückzahlung nicht eher erfolgen, als bis 
eine die Auszahlung gestattende Bemerkung von dem Vormundschaftsgericht bewirkt worden ist. 
814. 
Die Einlagen werden, soweit es der vorhandene Baarvorrath gestattet, sogleich zurück- 
gezahlt.
	        
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