Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1891. (75)

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Beträge über 100 M sind vorher zu kündigen, und zwar betragen die Kündigungsfristen: 
2 Wochen bei Rückforderungen von über 100 —200 4, 
4 » « « » » 200—300 7 
6 7½ 5 « » « 300—600 ½ 
3 Monate „ „ („ 600. 
Auf ein und dasselbe Sparkassenbuch können weitere Beträge bis zu 100 .4 nur in 
Zwischenräumen von 14 Tagen erhoben werden. Auch können nicht mehrere Kündigungen 
nebeneinander laufen. 
Der Kasse bleibt es jedoch vorbehalten, im Einverständniß mit den Betheiligten von 
vorbemerkten Kündigungsfristen abzusehen. 
Wird eine gekündigte Einlage nicht innerhalb 2 Wochen nach Ablauf der Kündigangs- 
frist erhoben, so gilt die Kündigung als zurückgenommen. 
Auch dem Sparkassenausschuß steht die Befugniß zu, jederzeit die Einlagen zur Rück- 
zahlung binnen 3 Monaten zu kündigen. 
Die Kündigung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung im hiesigen Lokalblatt „Die 
Henne“ und in der „Weimarischen Zeitung“. 
Diese Bekanntmachung ist drei Mal mit Zwischenräumen von je 4 Wochen zum Ab- 
druck zu bringen, in derselben sind der Name des Einlegers, wie solchen die Bücher der Spar- 
kasse ergeben, Nummer des Kontos, und der nach Ablauf der Kündigungsfrist zu zahlende 
Betrag an Hauptgeld und Zinsen anzugeben. 
Nach Ablauf der Kündigungsfrist, welche im Fall der öffentlichen Bekanntmachung mit 
dem Erscheinen des ersten Abdrucks derselben in dem hiesigen Nachrichtsblatte beginnt, hört die 
Verzinsung der gekündigten Einlagen auf und ist die Sparkasse befugt, Kapital und Zinsen 
beim Großherzoglichen Amtsgericht hier auf Kosten des Forderungsberechtigten zu hinterlegen, 
wenn das Geld 4 Wochen nach Ablauf der Kündigungsfrist noch nicht erhoben ist. 
15. 
Die bis zum Schlusse eines Geschäftsjahres erwachsenen Zinsen werden auf Wunsch 
des Inhabers des Einlagebuchs ohne daß es einer Kündigung bedarf, nach deren erfolgter 
Zuschreibung im Einlagebuch dem Antragsteller ausgezahlt. 
Im Laufe eines Geschäftsjahres werden die während dieses Zeitraumes, mithin vor 
dem Schlusse eines Geschäftsjahres, angewachsenen Zinsen nur dann ausgezahlt, wenn zugleich 
die ganze Einlage erhoben wird. 
8 16. 
Jede theilweise Rückzahlung wird in das Einlagebuch eingetragen und in Gemäßheit 
des § 9 unterschriftlich vollzogen; ein solchergestalt erfolgtes Abschreiben hat der Inhaber des 
Einlagebuches gleich einer von ihm ausgestellten Quittung gegen sich gelten zu lassen. 
Wird die ganze Einlage oder der Rest derselben zurückgenommen, so ist das Einlage- 
buch anstatt Quittung zurückzugeben. Die zurückgegebenen Einlagebücher werden mit Ungültig- 
keitsvermerk versehen und nach Ablauf von 10 Jahren nach Schluß des Geschäftsjahres, in 
welchem die Rückgabe erfolgte, vernichtet.
	        
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