Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1891. (75)

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(45] II. In Folge getroffener Vereinbarung haben die von den wissenschaftlichen 
Prüfungskommissionen in Karlsruhe, Rostock, Braunschweig und Straßburg 
ausgestellten Zeugnisse bis auf Weiteres innerhalb der Großherzoglich und 
Herzoglich Sächsischen Staaten dieselbe Geltung, wie die von der Großherzog= 
lich und Herzoglich Sächsischen Prüfungskommission in Jena ausgestellten 
Zeugnisse. 
Weimar, den 23. März 1891. 
Meiningen, den 1. April 1891. 
Altenburg, den 8. April 1891. 
Gotha, den 15. April 1891. 
Die Großherzoglich und Herzoglich Sächsischen Ministerien. 
(gez.) v. Groß. Heim. v. Leipziger. Strenge. 
46] III. Da das von dem Geheimen Medizinalrathe Professor Dr. Koch er- 
sundene Heilmittel gegen Tuberkulose — namentlich in Betreff seiner Zu- 
bereitung — als ein Geheimmittel zu betrachten ist, das — zufolge der 
Bestimmung in § 99 der Großherzoglichen Medizinal-Ordnung vom 1. Juli 
1858 — die Apotheker nur dann führen dürfen, wenn ihnen der Verkauf 
desselben vom Staats-Ministerium erlaubt worden ist, sehen wir uns ver- 
anlaßt, die desfallsige Erlaubniß zur Führung und Abgabe des nurgedachten 
Kochschen Heilmittels hierdurch zu ertheilen. 
Das unter Leitung des Erfinders hergestellte Mittel ist zur Zeit nur 
von dem beauftragten Vertreter desselben, Dr. med. Libbertz, Berlin N.W., 
Lüneburgerstraße 28, seitens der Apotheken zu beziehen und wird auf Ver- 
langen der letzteren in Original-Fläschchen mit 1 und mit 5 Cem. Inhalt 
abgegeben werden. Die Fläschchen sind mit Glasstopfen verschlossen, mit 
Schweineblase tektirt und mit einer Plombe versehen, welche das Zeichen l 
trägt. Ferner führen dieselben auf der einen Seite die Signatur Tuber-- 
culinum Kochii in weißem Druck auf schwarzem Schilde, auf der anderen 
Seite befindet sich auf weißem Schilde der Namenszug des Dr. Libbertz und 
ein Vermerk, welcher angiebt, an welchem Tage das Mittel fertig gestellt 
worden ist. 
Jedem Fläschchen wird eine gedruckte Gebrauchsanweisung beigefügt 
werden.
	        
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