Metadata : Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. (1)

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Wenn  aber  der  Gefangene  mit  einer  Anfrage,  Bitte  oder  Beschwerde  an  den  Vorstand  sich
wenden  will,  so  hat  er  seinen  Wunsch  dem  betreffenden  Aufseher  kund  zu  geben,  welcher  die  Anmeldung
  bei  Strafe  zu  besorgen  hat.  Von  dem  Vorstand  ist  der  Gefangene,  wo  nicht  an  demselben,  so
doch  am  nächsten  Tage  zu  vernehmen.  Nur  in  besonders  dringenden  Fällen  ist  die  Meldung  dem
Vorstand  sogleich,  außer  der  für  den  Rapport  bestimmten  Zeit,  zu  erstatten.

Wünscht  ein  Gefangener  seine  Beschwerde  schriftlich  einzureichen,  so  sind  ihm  die  Mittel  hiezu
unter  Beobachtung  der  nöthigen  Vorsichtsmaßregeln  zu  gewähren.

Ist  die  von  dem  Gefangenen  erhobene  Beschwerde  gegen  den  Anstaltsvorstand  selbst  gerichtet,
so  hat  dieser  hierüber  sobald  als  thunlich,  spätestens  aber  bei  Vermeidung  einer  Ordnungsstrafe
binnen  einer  Woche  der  Aufsichtsbehörde,  zutreffendenfalls  unter  Anschluß  der  Beschwerdeeingabe
Bericht  zu  erstatten.

Anläßlich  der  von  der  Aufsichtsbehörde  oder  einem  Beauftragten  derselben  mindestens  alle
zwei  Jahre  vorzunehmenden  Besichtigung  der  Anstalt  ist  den  Gefangenen  Gelegenheit  zu  geben,  etwaige
  Bitten,  Anliegen  oder  Beschwerden  den  Visitatoren  vorzutragen.

g8.  24.

Zulässig  sind  Beschwerden  der  Gefangenen  an  die  Aufsichtsbehörde  über  die  Art  der  Strafvollstreckung
  —  soweit  nicht  gemäß  §.  490  der  Strafprozeßordnung  richterliche  Entscheidung  herbeizuführen
ist,  —  über  ungesetzliche,  dienst=  oder  hausordnumgswidrige  Behandlung,  sowie  über  die  Verhängung
von  Disciplinarstrafen.

Ueber  solche  Beschwerden  hat  das  Strafanstaltenkollegium  zu  entscheiden.  Beschwerden,  welche
später  als  nach  Ablauf  einer  Woche  seit  dem  als  beschwerend  bezeichneten  Vorgang  angemeldet  werden,
  haben  auf  Berücksichtigung  keinen  Anspruch.  Gemeinsame  Beschwerden  mehrerer  Gefangenen
sind  unzulässig.  Den  Beschwerden  der  Gefangenen  kommt  keine  aufschiebende  Wirkung  zu.

Gegen  die  Entscheidung  des  Strafanstaltenkollegiums  können  die  Gefangenen  binnen  einer
Woche  von  der  Eröffnung  an  weitere  Beschwerde  an  das  Justizministerium  erheben.

S.  25.

Zu  Eingaben  an  höhere  Behörden,  welche  die  Gefangenen  selbst  verfassen  oder  durch  hiezu  besugte
  Personen,  nicht  aber  durch  Mitgefangene  fertigen  lassen  können,  ist  jedesmal  die  Erlaubniß
des  Strafanstaltsvorstands  einzuholen,  welche  übrigens  ohne  triftige  Gründe  nicht  verweigert  werden
  darf.

Eingaben  an  die  Gerichte,  die  Staatsanwaltschaft  und  an  die  Aufsichtsbehörde  werden  nicht
zurückgehalten.  Eingaben  an  andere  Behörden  werden  zurückgehalten,  wenn  sie  beleidigenden  oder
sonst  strafbaren  Inhalts  sind.  Wird  eine  Eingabe  zurückgehalten,  so  wird  dem  Gefangenen  hievon
unter  Angabe  des  Grundes  Kenntniß  gegeben.

Mit  Ausnahme  der  Eingaben  an  die  Justizbehörden  und  der  durch  diese  weiter  zu  befördernden
  Begnadigungsgesuche  sind  alle  an  höhere  Stellen  gerichtete  Eingaben  dem  Strafanstaltenkollegium
zu  weitcrer  Einleitung  vorzulegen.