Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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wird  die  Dienstzeit,  welche  sie  vor  diesem  Zeitpunkt  in  einem  die  Verpflichtung  oder
Berechtigung  zum  Beitritt  zur  Kasse  begründenden  körperschaftlichen  Amte  zugebracht
haben,  in  die  pensionsberechtigte  Dienstzeit  insoweit  eingerechnet,  als  sie  diese  Einrechnung
in  einer  binnen  drei  Monaten  nach  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  bei  der  Kreisregierung
oder  beim  Oberamt  einzureichenden  schriftlichen  Erklärung  beanspruchen.  Dabei  haben
sie,  soweit  thunlich,  die  Beweise  beizubringen,  wie  hoch  sich  ihre  nach  den  Bestimmungen
in  Art.  9  ff.  eu  berechnenden  pensionsberechtigten  Bezüge  in  jedem  der  Jahre,  deren
Einrechnung  sie  bernspruchen,  belaufen  haben.

Für  die  Dienstiahre,  deren  Einrechnung  beansprucht  wird,  sind  die  Jahresbeiträge
in  Höhe  von  11½  Prozent  der  jeweiligen  pensionsberechtigten  Bezüge  (vergl.  übrigens
Art.  42)  nachzuzahlen.

Die  Beamten,  welche  sich  beim  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  im  Amte  befinden,
haben,  wenn  sie  der  Pensionskasse  auf  Grund  gesetzlicher  Verpflichtung  oder  freiwillig
beitreten,  als  Eintrittsgeld  ein  Viertheil  desjenigen  dienstlichen  Einkommens  nachzuzahlen,
welches  ihnen  zur  Zeit  des  Beitritts  zur  Pensionskasse  zukommt,  beziehungsweise  gemäß
Art.  42  und  43  als  pensionsberechtigtes  Einkommen  anzurechnen  ist.

Sämmtliche  Nachzahlungen  sind,  wenn  der  Beamte  nicht  die  sofortige  Bezahlung
des  ganzen  Betrages  oder  Abbezahlungen  in  kürzeren  Fristen  vorzieht,  in  monatlichen
Raten,  deren  Jahresbetrag  mindestens  8  Prozent  der  laufenden  Bezige  erreicht,  mittels
Abzugs  an  diesen  Bezügen  zu  erheben.

Im  Falle  des  Eintritts  der  Dienstunfähigkeit  oder  des  Todes  vor  der  vollen
Leistung  der  Nachzahlungen  steht  den  in  Abs.  1  bezeichneten  Beamten  oder  ihren  Hinterbliebenen
  ein  Anspruch  auf  die  in  diesem  Gesetz  vorgesehenen  Pensionen  dann  zu,  wenn
entweder  die  Voraussetzungen  des  Art.  5  Abs.  2  zutreffen  oder  das  Eintrittsgeld  und
mit  Einschluß  der  Nachzahlungen  für  die  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  zunächst  vorangegangenen
  Dienstjahre  im  Ganzen  für  mindestens  neun  Jahre  Beiträge  bezahlt  worden
sind;  der  Berechnung  der  Höhe  der  Pensionen  wird  die  Zahl  der  Dienstjahre  zu  Grunde
gelegt,  für  welche  Beiträge  entrichtet  worden  sind.  Hat  der  Beamte  vor  dem  Eintritt
der  Dienstunfähigkeit  oder  des  Todes  mindestens  eine  Jahresrate  der  Nachzahlungen
(Abs.  2  und  3)  entrichtet,  so  bleibt  ihm  oder  seinen  Hinterbliebenen  das  Recht  vorbehalten,
behufs  Erlangung  des  Anspruchs  auf  Pension  die  rückständigen  Nachzahlungen  binnen
eines  Monats  nach  dem  Eintritt  jenes  Ereignisses  ganz  oder  theilweise  zu  leisten.  Wenn