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wird die Dienstzeit, welche sie vor diesem Zeitpunkt in einem die Verpflichtung oder
Berechtigung zum Beitritt zur Kasse begründenden körperschaftlichen Amte zugebracht
haben, in die pensionsberechtigte Dienstzeit insoweit eingerechnet, als sie diese Einrechnung
in einer binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten des Gesetzes bei der Kreisregierung
oder beim Oberamt einzureichenden schriftlichen Erklärung beanspruchen. Dabei haben
sie, soweit thunlich, die Beweise beizubringen, wie hoch sich ihre nach den Bestimmungen
in Art. 9 ff. eu berechnenden pensionsberechtigten Bezüge in jedem der Jahre, deren
Einrechnung sie bernspruchen, belaufen haben.
Für die Dienstiahre, deren Einrechnung beansprucht wird, sind die Jahresbeiträge
in Höhe von 11½ Prozent der jeweiligen pensionsberechtigten Bezüge (vergl. übrigens
Art. 42) nachzuzahlen.
Die Beamten, welche sich beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amte befinden,
haben, wenn sie der Pensionskasse auf Grund gesetzlicher Verpflichtung oder freiwillig
beitreten, als Eintrittsgeld ein Viertheil desjenigen dienstlichen Einkommens nachzuzahlen,
welches ihnen zur Zeit des Beitritts zur Pensionskasse zukommt, beziehungsweise gemäß
Art. 42 und 43 als pensionsberechtigtes Einkommen anzurechnen ist.
Sämmtliche Nachzahlungen sind, wenn der Beamte nicht die sofortige Bezahlung
des ganzen Betrages oder Abbezahlungen in kürzeren Fristen vorzieht, in monatlichen
Raten, deren Jahresbetrag mindestens 8 Prozent der laufenden Bezige erreicht, mittels
Abzugs an diesen Bezügen zu erheben.
Im Falle des Eintritts der Dienstunfähigkeit oder des Todes vor der vollen
Leistung der Nachzahlungen steht den in Abs. 1 bezeichneten Beamten oder ihren Hinterbliebenen
ein Anspruch auf die in diesem Gesetz vorgesehenen Pensionen dann zu, wenn
entweder die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 2 zutreffen oder das Eintrittsgeld und
mit Einschluß der Nachzahlungen für die dem Inkrafttreten des Gesetzes zunächst vorangegangenen
Dienstjahre im Ganzen für mindestens neun Jahre Beiträge bezahlt worden
sind; der Berechnung der Höhe der Pensionen wird die Zahl der Dienstjahre zu Grunde
gelegt, für welche Beiträge entrichtet worden sind. Hat der Beamte vor dem Eintritt
der Dienstunfähigkeit oder des Todes mindestens eine Jahresrate der Nachzahlungen
(Abs. 2 und 3) entrichtet, so bleibt ihm oder seinen Hinterbliebenen das Recht vorbehalten,
behufs Erlangung des Anspruchs auf Pension die rückständigen Nachzahlungen binnen
eines Monats nach dem Eintritt jenes Ereignisses ganz oder theilweise zu leisten. Wenn