Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1892. (76)

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letzteren, sich nicht entscheiden lassen, ist nach Gehör Unseres durch den stän— 
digen Synodalausschuß verstärkten Großherzoglichen Kirchenraths Unsere Ent— 
schließung einzuholen. 
5. Nur mit Zustimmung der Landessynode können Aenderungen an den 
Satzungen der Anstalt vorgenommen werden. 
IX. Uebergangs= und Schlußbestimmungen. 
8 15. 
Hinsichtlich der Pensionen der zur Zeit des Inkrafttretens der 
gegenwärtigen Satzungen bereits bezugsberechtigten Wittwen 
und Waisen bewendet es bei den bisherigen Bestimmungen. 
8 16. 
Die Hinterbliebenen der vor dem 1. Januar 1855 im Weimarischen 
oder Neustädter Kreise fest angestellten Geistlichen erhalten ein Begräbnißgeld 
von 150 — ausgezahlt. 
§ 17. 
Hinsichtlich der Theilnahme des evangelischen Pfarrers von Luxemburg 
an der Pensionsanstalt bewendet es bei Unserer Verordnung vom 20. De- 
zember 1868. 
8 18. 
Gegenwärtige Satzungen treten am 1. Januar 1893 in Kraft. 
Hinsichtlich der Beiträge pp. (§§ 4—7) verbleibt es bis zum 1. Oktober 
1894 bei dem durch den Nachtrag vom 24. Dezember 1890 geordneten Zu- 
schlag von einem halben Prozent zu den zeitherigen Beiträgen von 2 Prozent 
und bezüglich 1 Prozent. 
Urkundlich haben Wir diese Satzungen Höchsteigenhändig vollzogen und 
mit Unserem Großherzoglichen Insiegel versehen lassen. 
Weimar, den 17. Dezember 1892. 
Carl Alexander. 
v. Borberg. 
  
Weimar. — Hofs-. Buchdruckerei.
	        
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