Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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2.  Die  Zahlung  der  Reisegebührnisse  erfolgt  auf  Grund  des  Forderungsnachweises,
  durch  dessen  Vollziehung  der  Beamte  die  Verantwortung  für  die
Richtigkeit  der  gemachten  Angaben  übernimmt.  Notwendige  Erläuterungen  über
die  Zahlbarkeit  der  Gebühren  sind  in  den  Nachweis  aufzunehmen.  Ebenso  sind
entstandene  notwendige  Auslagen  erforderlichenfalls  zu  begründen  und,  sofern
nach  vorstehenden  Bestimmungen  nicht  davon  abgesehen  werden  darf,  nachzuweisen.
Der  Beginn  und  die  Beendigung  der  Dienst=  oder  Versetzungsreise  müssen,  sofern
  die  Höhe  der  Vergütung  davon  abhängt,  nach  Tag  und  Stunde  genau
angegeben  werden.  Bei  Erhebung  eines  Vorschusses  ist  eine  Angabe  über  seine
Höhe  und  die  Kasse,  aus  der  er  empfangen  ist,  erforderlich.

3.  Der  Forderungsnachweis  ist  von  der  zuständigen  Dienststelle  mit  der
Bescheinigung  der  Richtigkeit  zu  versehen,  welche  das  Anerkenntnis  der  Notwendigkeit
  der  Reise,  der  geschehenen  Ausführung  der  Dienstgeschäfte  sowie  der
Angemessenheit  der  zu  den  letzteren  verwendeten  Zeitdauer  und  der  Richtigkeit  der
angegebenen  Dauer  überhaupt  in  sich  begreift.

4.  Die  Aufstellung  des  Forderungsnachweises  soll  nach  dem  als  Anlage
beigegebenen  Muster  erfolgen  vorbehaltlich  der  durch  besondere  Verhältnisse  gebotenen
  Anderungen.

K.  Schlußbestimmungen.

Dieser  Erlaß  findet  auf  die  Dienstreisen  Anwendung,  welche  nach  dem
31.  Dezember  1903  angetreten  werden.

Bei  Reisen  im  Auslande  bleiben  seine  Bestimmungen  insoweit  außer  Anwendung,
  als  dies  durch  die  besonderen  Verhältnisse  des  Auslandes  jeweilig  geboten
  ist.  Inwieweit  dies  zutrifft,  entscheidet  die  die  Richtigkeit  des  Forderungsnachweises
  bescheinigende  Dienststelle.

Auf  Dienstreisen  der  gesandtschaftlichen  und  Konsularbeamten  finden  die
vorstehenden  Bestimmungen  keine  Anwendung.

Berlin,  den  11.  November  1903.

Königliches  Staatsministerium.

Gr.  v.  Bülow.  Schönstedt.  Gr.  v.  Posadowsky.  v.  Tirpitz.  Studt.
rhr.  v.  Rheinbaben.  v.  Podbielski.  Frhr.  v.  Hammerstein.  Möller.
Budde.  v.  Einem.