Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

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Artikel II. 
Die Großherzogliche Staatsregierung wird ermächtigt, das ganze Gesetz über 
das Kostenwesen in Gerichts- und Verwaltungssachen mit Berücksichtigung der 
vom Landtage beschlossenen und solcher Abänderungen, welche nur redaktioneller, 
nicht sachlicher Art sind, unter dem Ausfertigungstage dieses Gesetzes neu be— 
kannt zu machen. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar, den 11. April 1894. 
Carl Alexander. 
v. Groß. v. Borberg. Rothe. 
 
	        
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