Object: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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Findet das in Absatz 1 und 2 bezeichnete Verfahren in Zusammenhang mit 
der Sicherung eines Nachlasses oder einer Erbauseinandersezung (§§ 110 und 112) 
statt, so wird eine besondere Gebühr für das erstere nicht erhoben. 
6 116. 
Sonstige Entscheidungen des Nachlaßgerichts. 
Für alle Entscheidungen des Nachlaßgerichts, welche den Gegenstand eines 
besonderen Verfahrens bilden, also nicht in Verbindung mit einem in diesem #lb- 
schnitte behandelten Verfahren stattfinden, werden vier Zehntheile der vollen Gebühr 
des § 33, mindestens aber 2 Mark erhoben. Jusbesondere fallen unter diese Ge- 
bührenbestimmung die Ernenumg des Testamentsvollstreckers nach § 2200 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs, die Außzerkraftsetzung von Anordnungen des Erblassers im 
Falle des § 2216 Abs. 2 ebendaselbst, die Entscheidung von Meinungsverschieden- 
heiten mehrerer Testamentsvollstrecker nach § 2224 Abs. 1 ebendaselbst und die Ent- 
lassung des Testamentsvollstreckers nach § 2227 ebendaselbst. 
§ 117. 
Fristbestimmung. 
Für Fristbestimmungen nach §§ 2151, 2153 — 2155, 2192, 2193 und 2198 
Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches werden, sofern die Fristbestimmungen außer- 
halb eines nach den Vorschriflen dieses Abschnitts gebührenpflichtigen Verfahrens 
erfolgen, zwei Zehntheile der vollen Gebühr des 8 33 erhoben. 
8 118. 
Abnahme des Offenbarungseides. 
Für die Abhaltung des Termins zur Leistung des in § 2006 des Bürger- 
lichen Gesetzbuches vorgesehenen Offenbarungseides werden drei Zehntheile der vollen 
Gebühr des § 33, mindestens aber 5 Mk. erhoben. 
8 119. 
Anmeldungsverfahren. 
Findet infolge einer öffentlichen Aufforderung nach s 2061 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs die Anmeldung von Forderungen gegen einen Nachlaß bei dem Nach- 
saßgeerch statt, so wird für das gesammte Anmeldungsverfahren die volle Gebühr 
5 § 33 von dem Gesammtbetrage der angemeldeten Forderungen erhoben. 
Schuldner der in Abs. 1 bestimmten Gebühr ist der Erbe (Miterbe), welcher 
öffentlich zur Anmeldung der Forderungen aufgefordert hat.
	        
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