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86.
Fortsetzung.
Die Entscheidung etwa entstehender Zweifel über den Sinn des Gesetzes
im Wege der Auslegung steht dem Staats-Ministerium zu. Das Ergebniß ist
geeigneten Falls zum Behuf einer gleichmäßigen Anwendung des Gesetzes
durch das Regierungsblatt zu veröffentlichen.
§ 7.
Behörden, welche Gebühren berechnen.
Gebühren (zweiter Abschnitt, sowie §§ 19 und 32) werden nur berechnet
bei den Gerichten, den Bergämtern, dem Staats-Ministerium, zugleich für die
Revisionskommission (§ 47 Ziff. 4e), den Bezirksdirektoren, zugleich für die
Bezirksausschüsse, den Schulämtern, dem Kirchenrathe, der Immediatkommission
für das katholische Kirchen= und Schulwesen, den Kircheninspektionen, den
Gemeindevorständen.
88.
Gebührenpflichtigkeit. Regel und Ausnahme.
Die Zulässigkeit von Gebühren ist in allen Angelegenheiten, welche bei
den Gerichten, als solchen, oder bei den Bergämtern in Rechtssachen verhandelt
werden, Regel, in Verwaltungsangelegenheiten Ausnahme.
89.
Gebührenpflichtige Verwaltungsangelegenheit
Von Verwaltungsangelegenheiten unterliegen — vorbehältlich der Be-
stimmungen der §§ 11 und 12 — blos folgende Gegenstände dem Ansatze
von Gebühren:
1. Verhandlungen über jede besondere landesherrliche oder obrigkeitliche
Erlaubniß, Vergünstigung oder Bescheinigung, wie namentlich über
Rang= und Titelverleihungen, Standeserhöhungen,
Konzessionen, Dispensationen,
Genehmigung von Bauten und gewerblichen Anlagen, einschließlich der
Anlagen zur Benntzung fließender Gewässer für Gewerbs= oder Wirth-
schaftszwecke,
Naturalisation und Entlassung aus der Staatsangehörigkeit, soweit reichs-
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (§ 24 des Reichsgesetzes über die