Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

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86. 
Fortsetzung. 
Die Entscheidung etwa entstehender Zweifel über den Sinn des Gesetzes 
im Wege der Auslegung steht dem Staats-Ministerium zu. Das Ergebniß ist 
geeigneten Falls zum Behuf einer gleichmäßigen Anwendung des Gesetzes 
durch das Regierungsblatt zu veröffentlichen. 
§ 7. 
Behörden, welche Gebühren berechnen. 
Gebühren (zweiter Abschnitt, sowie §§ 19 und 32) werden nur berechnet 
bei den Gerichten, den Bergämtern, dem Staats-Ministerium, zugleich für die 
Revisionskommission (§ 47 Ziff. 4e), den Bezirksdirektoren, zugleich für die 
Bezirksausschüsse, den Schulämtern, dem Kirchenrathe, der Immediatkommission 
für das katholische Kirchen= und Schulwesen, den Kircheninspektionen, den 
Gemeindevorständen. 
88. 
Gebührenpflichtigkeit. Regel und Ausnahme. 
Die Zulässigkeit von Gebühren ist in allen Angelegenheiten, welche bei 
den Gerichten, als solchen, oder bei den Bergämtern in Rechtssachen verhandelt 
werden, Regel, in Verwaltungsangelegenheiten Ausnahme. 
89. 
Gebührenpflichtige Verwaltungsangelegenheit 
Von Verwaltungsangelegenheiten unterliegen — vorbehältlich der Be- 
stimmungen der §§ 11 und 12 — blos folgende Gegenstände dem Ansatze 
von Gebühren: 
1. Verhandlungen über jede besondere landesherrliche oder obrigkeitliche 
Erlaubniß, Vergünstigung oder Bescheinigung, wie namentlich über 
Rang= und Titelverleihungen, Standeserhöhungen, 
Konzessionen, Dispensationen, 
Genehmigung von Bauten und gewerblichen Anlagen, einschließlich der 
Anlagen zur Benntzung fließender Gewässer für Gewerbs= oder Wirth- 
schaftszwecke, 
Naturalisation und Entlassung aus der Staatsangehörigkeit, soweit reichs- 
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (§ 24 des Reichsgesetzes über die 
 
	        
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