93
4. der Großherzogliche Kron-, Staats= und Kammerfiskus, ingleichen die
Großherzoglichen Staatsanstalten, z. B. die Landeskreditkasse, die Gebände-
brandversicherungsanstalt des Großherzogthums und die Landesheilanstalten;
5. die dem Großherzogthum angehörigen Kirchen, geistlichen Stellen,
Schulen, milden Stiftungen, sowie andere Anstalten im Großherzogthume,
denen die Rechte milder Stiftungen ertheilt sind, in allen Angelegenheiten,
welche nicht die Erwerbung, Belastung oder Veräußerung unbeweglichen Ver-
mögens betreffen.
Anmerkung zu § 11:
Vergleiche auch §§ 13, 14, 16, 25 und 42.
Unter milden Stiftungen im Sinne von Ziffer 5 und § 12 Ziffer 17 sind auch die in dem
Gesetz vom 11. November 1886 zur Erläuterung des § 15 Ziffer 9 des revidirten Gesetzes über
die Stenerverfassung des Großherzogthums vom 18. März 1869 bezeichneten Zuwendungen zu
verstehen.
812.
Sachliche Gebührenfreiheit.
Gebühren werden in Gerichtssachen wie in den dem Gebührenansatze
unterliegenden Verwaltungssachen (88 8, 9 und 10) nicht erhoben:
1. für Verhandlungen, welche ausschließlich den öffentlichen Dienst
des Staates oder der Kirche, besonders auch die Handhabung der Dienstaufsicht
betreffen, wohin namentlich auch Erinnerungen an eine rückständige Berichts-
erstattung oder Beschlußfassung und für andere Verfügungen zur Herbeiführung
derselben gehören, dafern nicht dem säumigen Beamten oder Privaten (siehe
auch 8 13) die Kosten auferlegt werden;
2. für Verhandlungen, welche blos aus der Oberaufsicht über Ver-
mögen von Staatsanstalten, Gemeinden, Kirchen, geistlichen Stellen, Schulen,
milden Stiftungen oder von anderen mit dem Rechte milder Stiftungen ver-
sehenen Anstalten im Großherzogthume hervorgehen, wie namentlich wegen
Genehmigung zur Prozeßführung, zur Grundstücksveräußerung, zur Aufnahme
von Darlehen, zur Eingehung von Pachtverträgen u. s. w.;
3. in Untersuchungssachen, welche in Folge von Staatsverträgen oder
nach besonderen gesetzlichen Bestimmungen (jetzt § 46 des Zollstrafgesetzes vom
1. Mai 1838, 8§ 20 des Gesetzes, das Verfahren bei Zuwiderhandlungen
gegen die Gesetze über indirekte Steuern betreffend, vom 18. März 1836)
gebührenfrei sind;