Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

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4. im polizeilichen Straffestsetzungsverfahren und im Strafanforderungs- 
verfahren (§§ 14 und 16 des Gesetzes über die polizeiliche Straffestsetzung 
vom 12. April 1879); 
5. für Feststellung von Kosten, wenn sie von Amts wegen geschieht 
(§§ 45, 124, 127), ingleichen für Entscheidungen über Erinnerungen gegen. 
Kostenansätze nach § 46 Absatz 1; 
6. in der Beschwerdeinstanz in Kostenangelegenheiten (§ 46 Absatz 2), 
dafern nicht die Beschwerde als unzulässig verworfen oder zurückgewiesen wird, 
oder die Kosten des Verfahrens einem Gegner zur Last fallen; 
7. für die auf Antrag der zur Erhebung zuständigen Behörden (§§ 35, 141) 
ergehenden Verfügungen zur Beitreibung von Kosten, einschließlich der Ein- 
zeichnung von Hilfspfandrechten zu deren Sicherstellung und der Verhandlungen 
wegen Pfändung von Forderungen, nicht aber wegen Zwangsversteigerung oder 
Zwangsverwaltung unbeweglichen Vermögens; 
8. für Verhandlungen wegen Erlaß oder Stundung von Kosten oder 
öffentlichen Abgaben und Gefällen; 
9. für Verhandlungen wegen Verleihung von Unterstützungen; 
10. für Zenugnisse über Armuth oder Unterstützungsbedürftigkeit, ein- 
schließlich der Vorverhandlungen; 
11. für die Beglaubigung der von Unterbehörden zum Zwecke des Ge- 
brauchs im Auslande ausgestellten Zeugnisse und für Verhandlungen deshalb; 
12. für die auf allgemeiner Anordnung bernhende Ausstellung, Beglaubi- 
gung und Einsendung der Todtenscheine über das Ableben Fremder im Groß- 
herzogthum und für Verhandlungen deshalb; 
13. für gerichtliche Anerkennungszeugnisse zu den dem Großherzoglichen 
Kron-, Staats= oder Kammerfiskus oder einer Staatsanstalt (§ 11 Ziffer 4) 
auszustellenden Bescheinigungen der Gläubiger über den Empfang von Geldern 
oder Werthpapieren und für Verhandlungen deshalb; 
14. für die Anlegung hinterlegter Gelder bei der Hauptstaatskasse und 
für die Rückziehung derselben; 
15. für die Außerkurssetzung der bei öffentlichen Behörden hinterlegten. 
Werthpapiere, ingleichen für die Wiederinkurssetzung derselben; 
16. in Angelegenheiten, welche den Abschluß oder die Aenderung von 
Pacht-, Mieth-, Dienst= und Arbeitsverträgen mit dem Großherzoglichen Kron-,
	        
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