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817.
Schreib- und Expeditionsmaterialien.
Schreib= und Expeditionsmaterialien sind den Betheiligten nicht in Ansatz
zu bringen, sondern aus der Verwaltungskasse der Behörde, oder — auf dem
Grunde besonderer Vereinbarung — von dem Beamten zu bestreiten.
Die Auslagen für bessere, als gewöhnliche Ausstattung von Adelsbriefen
und sonstigen wichtigen Familienurkunden (§ 94 Ziffer 1 bis 12, Anmerkung),
oder wo das gegenwärtige Gesetz dieses sonst (z. B. § 122 I 3) anordnet,
werden besonders vergütet.
§ 18.
Schreibgebühren.
Die Schreibgebühren werden für Ausfertigungen und Abschriften erhoben.
Die Schreibgebühr beträgt für die Seite, welche mindestens zwanzig
Zeilen von durchschnittlich zwölf Silben enthält, zehn Pfennig — vergleiche
jedoch § 47 Ziffer 8 —, auch wenn die Herstellung auf mechanischem Wege
stattgefunden hat. Jede angefangene Seite wird für voll gerechnet.
Der Gebührensatz für Schriftstücke in vorwiegend in Ziffern bestehender
oder tabellarischer Form ist je nach Beschaffenheit der Arbeit durch billiges
Ermessen festzusetzen.
19.
Bestellgebühren.
An Bestellgebühren werden bei jeder ausgefertigten Kostenrechnung, wenn
darin Gebühren (§ 7) berechnet sind, von dem Gesammtbetrage der letzteren
— ausschließlich der Auslagen und Nebengebühren — als Zuschlag zu den
Gebühren in Ansatz gebracht:
bei einem Betrage nicht über 50# 10
„ „ „ bis mit 2 20 „
77 7 77 77 77 4 7 : 30 77
„ „ „ „ „ 6 „ 40 „
„ „ „ „ „ 8 „ 50 „
77 77 7 7 77 10 11 : 60 7
„ „ „ „ „ 12 „ 70 „
„ „ „ „ „ 15 „ 80 „
77 77 7 7 77 2 0 11 9 0 7