Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

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bei einem Betrage bis mit 25 M: 1. M — HH 
77 77 * 77 77 77 : 1 77 50 77 
100 „ „ 2 ?" 2„½5 
77 7 77 7. 11 
77 s#½d 77 77 17 200 7*7 : 2 77 50 77 
„ „ über 200 „ 3 „ — „ 
Anmerkung: 
Vergleiche jedoch § 2, § 82 Absatz 1 und die Anmerkung 2 zu § 95. 
Durch die Bestellgebühren wird der Ersatz der Postgebühren mit gewährt. 
Die Postgebühren für Einschreib-, Werth= und Postnachnahme-Sendungen 
werden neben den Bestellgebühren besonders in Ansatz gebracht. 
*iie 
Besondere Botenlöhne. 
Einen besonderen Botenlohn neben den Bestellgebühren in Ansatz zu 
bringen ist nur statthaft, wenn in dringenden Fällen die Bestellung auf keine 
andere Art zeitig genug geschehen kounte. 
Der Botenlohn beträgt alsdann, soweit nicht für Post-Eilboten andere 
Gebührensätze bestehen, für jedes Kilometer (§ 29) des Hin= und des Rück- 
weges fünf Pfennig, mindestens aber funfzig Pfennig. Ein höherer Boten- 
lohn darf nur angesetzt werden, wenn die Unvermeidlichkeit desselben beschei- 
nigt ist. 
§ 21. 
Heffentliche Beamte als Zeugen und Sachverständige. 
1. Oeffentliche Beamte erhalten Tagegelder, Nachtgelder und Reisekosten- 
vergütung nach Maßgabe der für Dienstreisen derselben geltenden Vorschriften 
(68 96 ff.), falls sie zugezogen werden: 
(a) als Zeugen über Umstände, von denen sie in Ausübung ihres Amtes 
Kenntniß erhalten haben, 
b) als Sachverständige, wenn sie aus Veranlassung ihres Amtes zugezogen 
werden und die Ausübung der Wissenschaft, der Kunst oder des Ge- 
werbes, deren Kenntniß Voraussetzung der Begutachtung ist, zu den 
Pflichten des von ihnen versehenen Amtes gehört. 
2. Wenn Medizinal-, Berg= oder Steuerrevisionsbeamte oder Vermessungs- 
revisoren als Sachverständige zugezogen werden, so sind denselben Neben- 
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