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gebühren (Verrichtungsgebühren), soweit ihnen solche nach Maßgabe des § 25
und der besonderen Taxvorschriften im dritten Abschnitte dieses Gesetzes
(& 114 I, § 115, § 119 Ziffer 1, 4, § 122 Ziffer VII, VIII) zugewiesen sind,
besonders zu vergüten.
3. Werden nach den Vorschriften unter Ziffer 1 Tagegelder, Nachtgelder
und Reisekostenvergütungen gewährt, so findet, soweit nicht unter Ziffer 2
etwas anderes geordnet ist, eine weitere Vergütung an den Zeugen oder Sach-
verständigen nicht statt.
4. Im Uebrigen finden auf die Gebühren der öffentlichen Beamten als
Zeugen und Sachverständige die Vorschriften des § 136 dieses Gesetzes An-
wendung.
§ 22.
Anspruch auf Zeugen= und Sachverständigen-Gebühren.
Die Gebühren der Zengen und Sachverständigen werden nur auf Ver-
langen derselben gewährt. Der Anspruch erlischt, wenn das Verlangen binnen
drei Monaten nach Beendigung der Zuziehung oder Abgabe des Gutachtens
bei der zuständigen Behörde nicht angebracht wird.
23.
Jahlung der Auslagen aus den Verwaltungskassen.
Die Auslagen werden von der Verwaltungskasse der Behörde gezahlt,
bei welcher sie erwachsen sind. Vergleiche auch § 41.
24.
Fortsetzung.
Wenn Gemeindevorstände in ihrer Eigenschaft als Ortspolizeibehörden
in den Fällen des § 1 b des Gesetzes vom 5. März 1850 oder als Hilfs-
beamte der Staatsanwaltschaft (§ 153 des deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes
vom 27. Januar 1877) thätig sind, werden denselben die hierbei entstandenen
nothwendigen Auslagen der in § 15 Ziffer 4, 8, 9, 10 und in § 20 bezeich-
neten Art erstattet.
25.
Nebengebühren.
Die Verpflichtung zur Zahlung von Gebühren bringt, soweit nicht im
gegenwärtigen Gesetze ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, auch die Ver-