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pflichtung zur Entrichtung der Nebengebühren, d. i. der nach diesem
Gesetze (dritter Abschnitt) an einzelne Personen für bestimmte Verrichtungen
zu gewährenden Gebühren, auch in so weit mit sich, als diese letzteren nicht
Auslagen sind (8 14).
Die Nebengebühren sind auch in gebührenfreien Angelegenheiten von den
Betheiligten zu entrichten, soweit nicht im gegenwärtigen Gesetze ausdrücklich
etwas anderes bestimmt ist und soweit nicht ein besonderer Befreiungsgrund
für dieselben eintritt.
Das Verhältniß der Staatskasse zu den im Dienste des Staates stehen-
den Personen bleibt hiervon unberührt.
Im Staatsdienste stehende Personen, welche als solche eine Besoldung
oder sonstige ständige Arbeitsvergütung beziehen, erhalten die in diesem Gesetze
bestimmten Nebengebühren, wenn deren Zahlung der Großherzoglichen Familie,
dem Großherzoglichen Kronfiskus, der Staatskasse oder einer anderen aus
dieser unterhaltenen Kasse des Großherzogthums zur Last fällt, nur in so
weit, als ihnen solche ausdrücklich zugewiesen sind.
Ingleichen haben Gemeindebeamte solche Nebengebühren aus der Ge-
meindekasse nur in so weit zu beanspruchen, als nicht ein anderes durch Orts-
statut oder sonst giltig vorgeschrieben oder vereinbart ist; vergl. auch § 101
Absatz 2.
In Angelegenheiten, welche ausschließlich den öffentlichen Dienst des
Staates betreffen (§ 12 Ziffer 1), sind öffentliche Beamte Nebengebühren
überhaupt nur in so weit in Ansatz zu bringen befugt, als ihnen dieselben
bestallungs= oder instruktionsmäßig zugestanden werden.
Andere als die in § 15 Ziffer 7 bezeichneten Nebengebühren sind erst
nach deren Bezahlung durch den Kostenpflichtigen (§§ 35 bis 40) von der
Einnahmebehörde (§ 141) an den Bezugsberechtigten abzugewähren.
8 26.
Urkundenausfertigung und mehrfache Ausfertigung von Schriftstücken.
Wird eine Urkunde mehrfach ausgefertigt, so tritt der bestimmte Gebühren—
saß für jede Ausfertigung ein. Uebersteigt aber der Gebührensatz eine Mark,
so wird für die zweite und jede weitere Ausfertigung nur eine Mark außer
den Schreibgebühren berechnet. Enthält eine Urkunde mehrere dem Gebühren—