Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

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ansatze unterworfene Geschäfte, so ist für jedes derselben der bestimmte Ansatz 
zu berechnen, dafern nichts anderes im Gesetze ausdrücklich bestimmt ist. 
Von gleichlautenden Ausfertigungen anderer Art, die an verschiedene 
Personen ergehen, wie Ladungen, Benachrichtigungen u. s. w., wird jede be- 
sonders berechnet, wennschon nur ein Entwurf verfaßt war. 
§27. 
Werthsermittelung. 
In den Fällen, in welchen die Gebühr nach Verhältniß des Werthes 
des Gegenstandes zu berechnen ist, sind, wenn der Werth des an sich schätz- 
baren Gegenstandes aus den Verhandlungen selbst nicht klar hervorgeht, 
folgende Bestimmungen maßgebend: 
1. Bei Kauf= und Erbpachtverträgen wird der wahre, volle Kaufpreis 
oder Ueberlassungspreis, einschließlich der bedungenen Nebenleistungen (z. B. Erb- 
standgeld, Schlüsselgeld, Uebernahme von Schulden u. s. w.) als Werth an- 
genommen. 
Besteht die Gegenleistung ganz oder zum Theil in einem Auszug, so 
sind bei Veranschlagung desselben Wohnung, Beleuchtung und Heizung nur 
dann mit zu rechnen, wenn eine besondere Wohnung ausbedungen worden ist. 
Bei Auszugsveranschlagungen soll, sofern die Betheiligten nicht eine vorschrifts- 
mäßige Würderung des Hauptgegenstandes beibringen, nach welcher dann die 
Gebühr auszuwerfen ist, zunächst von der Behörde ein billiger Bauschbetrag 
vorgeschlagen und nur dann eine Würderung angeordnet werden, wenn sich 
die Betheiligten dabei nicht beruhigen. 
2. Bei Schenkungen, wozu auch die Verträge gehören, bei welchen die 
Gegenleistung aus freigebiger Absicht geringer bestimmt wird, als der Werth 
der Leistung beträgt, ist die Gebühr nach dem Schätzungswerthe des Gegen- 
standes der Schenkung anzusetzen. Dies gilt namentlich von Schenkungen mit 
der Auflage einer Alimentation, bei elterlichen Abtretungen unter Vorbcehalt 
von Alimenten u. s. w. 
3. Bei Tauschverträgen kommt nur der Werth des einen und bei un- 
gleichem Werthe der des werthvolleren Gegenstandes in Anschlag. 
4. Der Werth einer Grunddienstbarkeit wird durch den Werth bestimmt, 
welchen dieselbe. für das herrschende Grundstück hat.
	        
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