Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

104 
829. 
Bemessung der Gebühren nach Maßeinheiten. 
Bei den Ansätzen der Gebühren und Nebengebühren wird, soweit nicht 
ein anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist, in den Fällen, wo sich diese An- 
sätze uach gewissen Maßeinheiten bestimmen, z. B. von je hundert Mark, nach 
je zehn, fünf 2c. Ar, Items, Aktenblättern u. s. w., oder nach Seiten eines 
Schriftstückes, oder nach Stunden des Geschäfts, jede angefangene Maßeinheit, 
also jedes angefangene Hundert, zehn oder fünf 2c. Mark, Ar u. s. w., jede 
angefangene Seite, jede angefangene Stunde, für voll gerechnet. 
Da wo die Gebühr nach dem Umfange eines Schriftstückes bemessen 
wird, findet die Maßbestimmung im zweiten Absatze des § 18 entsprechende 
Anwendung. 
8 30. 
Wahl des höheren oder niedrigeren Ansatzes. 
Wo das Gesetz für den Ansatz einer Gebühr oder Nebengebühr einen 
Spielraum gewährt, ist der Ansatz unter Berücksichtigung des Umfanges, der 
Schwierigkeit, der Wichtigkeit und des Werthes der Sache und, soweit die 
Bestimmungen des § 94 und des § 95 Ziffer 1 und 2 in Frage kommen, 
zugleich auch mit Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse der Zahlungs- 
pflichtigen nach billigem Ermessen der Behörden zu bestimmen. 
§ 31. 
Mindestbetrag eines Ansatzes. 
Der Mindestbetrag einer Gebühr oder Nebengebühr ist zwanzig Pfennig. 
Pfennigbeträge, welche ohne Bruch nicht durch zehn theilbar sind, werden 
auf den nächst höheren durch zehn theilbaren Betrag abgerundet. 
Die Abrundung erfolgt bei jedem einzelnen Gebührenansatze. 
Diese Bestimmungen finden auf §§ 125, 129, 130 und 152 keine 
Anwendung. 
§ 32. 
Zuschlag bei Verrichtungen außerhalb der Gerichtsstelle, aber innerhalb des 
Gemeindebezirkes der letzteren. 
Für gerichtliche Verhandlungen, welche auf Antrag Betheiligter außerhalb 
der Gerichtsstelle, jedoch innerhalb des Gemeindebezirkes des Gerichtssitzes vor-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.